BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 534/07 vom 13. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben, soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Strafaus-setzung zur Bew344hrung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskr344ftig verh344ngter Ein-zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten so-wie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit f374r die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Strafaussetzung zur Bew344hrung versagt wurde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das angefochtene Urteil enth344lt entgegen der Vorschrift des 247 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erw344gungen zu der von der Verteidigung beantragten Straf-aussetzung zur Bew344hrung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten rechtlich m366glich w344re. Dies r374gt die Revision mit einer entsprechenden Verfahrensr374ge und mit der Sachr374ge zu Recht. Insoweit bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt hat, erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbez374gliche Er366rterung ausnahmsweise er374brigen w374rde, liegt hier nicht vor. 2 Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann
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