BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 535/00 vom 15. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Stra f - ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vol l - streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2001 hierzu ausgeführt: - 3 - "Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertung s - verbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Strafschärfend wertet sie die Erzählungen des Angeklagten und die Weitergabe von Insiderinformationen, da diese die Tat überhaupt erst ermö g - licht hätten (UA S. 54). Da die Weitergabe von Detailinform a - tionen über die Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihi l - fehandlung des Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann dieser Umstand nicht als Straferschwerungsgrund herangez o - gen werden (BGH Urteil vom 26. Juni 1979 - 1 StR 246/79). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben". Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Maatz Kuckein Athing nrn
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