BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 535/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 30. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juli 2006, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings beanstandet die Revision im 2 - 3 - Ansatz zu Recht die auf die Ausf374hrungen des rechtsmedizinischen Sachver-st344ndigen gest374tzte Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentrationen der An-geklagten (UA 23/24). Denn zur Widerlegung der Angaben der Angeklagten zu ihren maximalen Trinkmengen h344tte das Landgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kontrollberechnung auf der Grundlage eben die-ser maximal in Betracht kommenden Trinkmengen mit den f374r die Angeklagte g374nstigsten Abbauwerten vornehmen m374ssen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 20 Blutalkoholkonzentration 19 und 247 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und 8). Es gen374gte demgegen374ber nicht, dass das Landgericht eine Kontrollberechnung lediglich auf der Grundlage der minimalen Trinkmengen vornahm. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht, da das Landgericht f374r beide Taten eine alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit der Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB bejaht und eine vollst344ndige Aufhebung der Steue-rungsf344higkeit (247 20 StGB) der erheblich alkoholtoleranten Angeklagten sach-verst344ndig beraten ausgeschlossen hat. 2. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) anzuordnen. 3 Die Schwurgerichtskammer ist den geh366rten Sachverst344ndigen darin ge-folgt, dass die Angeklagte eine ausgepr344gte Alkoholabh344ngigkeit mit erhebli-cher Alkoholtoleranz und Entzugserscheinungen aufweise. Auch die verfah-rensgegenst344ndlichen Taten beging die Angeklagte im Zustand erheblicher Al-koholisierung. Obwohl die Angeklagte sich vor einigen Jahren freiwillig einer station344ren Alkoholtherapie unterzogen hatte, kurz nach deren Beendigung je-doch wieder r374ckf344llig geworden war, meint das Landgericht - auch darin den Sachverst344ndigen folgend -, dass bei ihr in Folge ihrer Krankheitseinsicht nun- 4 - 4 - mehr von der "Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges" auszugehen sei. Gleichwohl ist das Landgericht der Empfehlung der Sachverst344ndigen, die sich aus therapeutischer Sicht f374r eine Unterbringung der Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt ausgesprochen haben, nicht gefolgt, weil bei Begehung der Straftaten ein "einmaliges Bedingungsgef374ge" vorgelegen habe, dessen erneu-tes Auftreten unwahrscheinlich sei. Diese Bewertung, mit der die Schwurge-richtskammer einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang der Angeklagten zum Alkoholmissbrauch und den Taten, zumindest aber eine Ge-f344hrlichkeitsprognose verneint, ist schon nach den zum Tatgeschehen getroffe-nen Feststellungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Sachver-st344ndigen der Angeklagten allgemein bescheinigen, sie sei unter Alkohol zu-nehmend reizbarer. Zudem h344tte es in diesem Zusammenhang einer n344heren Auseinandersetzung mit den Tatgeschehen bedurft, die Gegenstand der fr374he-ren Verurteilungen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung aus den Jahren 1998 und 1999 waren. Sollte auch seinerzeit eine Alkoholisierung der Angeklagten miturs344chlich gewesen sein, k366nnte schon deshalb der Annahme, die jetzt ab-geurteilten Gewalttaten seien Ausfluss eines "einmaligen Bedingungsgef374ges", der Boden entzogen sein. - 5 - Die Frage einer Unterbringung nach 247 64 StGB bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (st. Rspr.; BGHSt 37, 5). 5 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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