BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 535 / 1 3 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Parteiverrats u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitz ende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Ci e rniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, die Angeklagte P . in Person, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 26. Juli 2 013 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die A ngeklagte vom Vorwurf des (schweren) Parte i- verrats in Tateinheit mit Untreue freigesprochen. Die h iergegen gerichtete Rev i- sion der Staatsanwaltschaft , mit der s der Verf ahrensvorschrift des § 261 StPO rügt, erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. I. Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten, einer Rechtsanwältin, mit Anklageschrift vom 13. September 2012 zur Last gelegt, sich wegen (schweren) Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Untreue nach § 266 StGB strafba r gemacht zu haben : S ie habe zur Beendigung zivilrechtl i- cher Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Pacht - und eines Kaufvertrages über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Interesse der beklagten Agrar - 1 2 - 4 - genossenschaft, die sie auch bezahlt habe, das Mandat für den leicht beei n- flussbaren Kläger K . übernommen. Sie habe diesen dazu veran - lasst , einen notariellen Vergleich abzuschließen, der für ihn ungünstig gewesen sei. Zwar sei durch den Vergleich der ursprüngli ch vereinbarte Kauf preis von 80.000 Höhe von 350.000 dass die Angeklagte im Interesse der Agrargenossenschaft tätig geworden sei. II. Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächli chen Gründen frei - gesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass sie zum Nach teil ihres Mandanten K . mit der Prozessgegnerin pflichtwidrig zusammengewirkt oder ihre Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, hätten sich in der Hauptve r- handlung nich t ergeben. Durch ihre Beratung und Mitwirkung am Abschluss des notariellen Vergleichs habe sie den Interessen und dem Willen ihres Manda n- ten, zur Herstellung seiner Liquidität schnell einen angemessenen Kaufpreis für seine Grundstücke zu erzielen, Rechnung getragen. Hinweise auf ein vorsät z- lich schädigendes Verhalten der Angeklagten seien in der Beweisaufnahme nicht zutage getreten . III. Die gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gerichtete R e- vision der Staatsanwaltschaft, welcher der Generalst aatsanwalt in Naumburg beigetreten ist, bleibt erfolglos . Mit ihr em Rechtsmittel mach t die Revisionsfü h- rerin vor allem geltend, die Beweiswürdigung zu de r von der Strafk ammer fest - 3 4 - 5 - gestellten B e ratun g stäti g keit der Angek la g t en am Tag des Vergleichsschluss es in ihre r Kanzlei und in der Praxis der Notarin sei insbesondere in zeitlicher Hi n- sicht nicht nachvollziehbar . Hierzu hat d er Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 8. Januar 2014 Folgendes ausgeführt: Das Landgericht hat in einer ausführl ichen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung dargelegt, dass und warum es sich nicht davon überzeugen konnte, dass sich die Angeklagte wegen Parteiverrats und Untreue schuldig gemacht hat. Die Einwendungen der Revision gegen diese B eweiswürdigung erschö p- fen sich in dem Versuch, aufgrund einer eigenen Bewertung - namentlich der zeitlichen Komponente - zu einer abweichenden Beurteilung zu g e- langen. Abgesehen davon, dass die Überlegungen zu dem, was inne r- halb eines bestimmten Zeitraums möglich ist und wa s nicht, ohnehin grundsätzlich spekulativ sind, übersieht die Staatsanwaltschaft, dass - entgegen ihrer Annahme in der Anklageschrift (SA Bd. II, Bl. 5) - der Zeuge K . bereits am 30. November 2011 bei der Agrargenossen - schaft vorg esprochen hatte (UA S. 18) und bereits am 5. Dezember 2011 eine erste Kontaktaufnahme mit der Angeklagten erfolgte und diese über den Sachverhalt informiert wurde (UA S. 21). Außerdem war der Sac h- lstaatsa n- walt annimmt. Der Zeuge K . hatte - wohl nicht ohne Grund - das Vertrauen zu seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P . verloren und woll t e die Sache schnell und einvernehmlich regeln. 5 - 6 - Dabei war - wie die beurkundende Notarin S . zu Recht bemerkte (UA S. 68) - Dem tritt der Senat bei. Eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin 6
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