BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 535/14 vom 12. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 , § 154 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angekl agte in den Fäll en II. 8 und II. 9 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , B e- handlungs - oder Betreuungsverhältnisses verurteilt wo r- den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi gen Auslagen des Ang e- kl agten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder B e- treuungsverhältnisses in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person verurteilt ist. 2. Die weiter g ehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei nes Rechtsmittels und die der Neben klägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs u n- ter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandlungs - oder Betreuungsverhältnisses in neun Fällen, davon in ein em Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mis s- brauch einer widerstandsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angekla g- te mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten R evision. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte i n den Fällen II. 8 und II. 9 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs - , Behandl ungs - oder Betreuungsverhältnisses verurteilt wo r- den ist. Dies hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstr a- fen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von drei Jahren Frei heitsstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe und sechsmal einem Jahr Freiheitsstrafe i n den Fällen II. 1 bis II. 6 der Urteilsgrü n- de ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine noch mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfe rtigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4
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