BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 536/01 vom2. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2003 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten vom 21. November 2003 wird zu-rückgewiesen.Gründe: Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 mit Beschluß vom 22. Januar 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidungwendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 21. November 2003, mitdem er die Aufhebung des Senatbeschlusses sowie des erstinstanzlichenlandgerichtlichen Urteils beantragt und Wiedereinsetzung in den vorherigenStand begehrt.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, indem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglichwäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisi-on weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte selbst oder sein Verteidiger nicht hätten Stellung nehmen können, nochhat er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, über-gangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des - 3 -Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts vom 30. November 2001 anden Verteidiger am 10. Dezember 2001 in Lauf gesetzt worden. Eine besonde-re Benachrichtigung des Angeklagten selbst war nicht erforderlich (BGHRStPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 m.w.N.). Der Verteidiger des Angeklagten hatauch innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 StPO eine Gegenerklärung abgege-ben, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag. Im übrigen hatte der Ver-urteilte auch selbst Gelegenheit, zur Antragsschrift des GeneralbundesanwaltsStellung zu nehmen. Auch wenn man sein Vorbringen als richtig unterstellt,daß er erst am 27. Dezember 2001 über seinen Verteidiger Kenntnis von demInhalt der Antragsschrift erlangt hat, hatte er bis zur Entscheidung des Senatsam 22. Januar 2002 hinreichend Gelegenheit zur eigenen Äußerung.Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kam ungeachtet des-sen, daß weder die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt noch eineGlaubhaftmachung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgt ist, schon deshalbnicht in Betracht, da das Strafverfahren gegen den Angeklagten durch den - 4 -nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Senats vom 22. Januar2002 rechtskräftig abgeschlossen worden ist (BGHSt 17, 94; 23, 102).Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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