BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 536/05 vom 16. M344rz 2006 Ver366ffentlichung: ja BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja StGB 247 224 Abs.1 Nr. 1 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des t344glichen Bedarfs, wenn ihre Bei-bringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Sch344digung im Einzelfall ver-bunden ist. StPO 247 354 Abs. 1 a 247 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten beg374nstigende Rechtsfehler aufweist. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 226 4 StR 536/05 226 LG Frankenthal in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin Jessica Sch. , die Nebenkl344gerin Jessica Sch. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft so-wie die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkl344-gerin Jessica Sch. werden verworfen. 3. Die Angeklagte und die Nebenkl344gerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagte dar374ber hinaus auch die durch ihre Revision dem Nebenkl344ger Franz L. entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft tragen die Staatskasse und die Angeklagte je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und als Nebenkl344gerin die Mutter der durch die Tat zu Tode gekommenen Angelina mit ihren jeweils auf die R374ge der Ver-letzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen. W344hrend die Angeklagte das Urteil insgesamt zur 334berpr374fung durch das Revisionsgericht stellt, erstrebt die 1 - 4 - Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und m366chte die Nebenkl344gerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) erreichen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkl344gerin als unbegr374ndet. I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Die Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit Franz-Josef L. und dessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im M344rz 2000 geborenen Tochter Angelina. Ende November 2003 bekamen sie einen gemeinsamen Sohn. Am Nachmittag des Tattages (25. M344rz 2004) befand sich die Angeklagte sp344testens ab 16.30 Uhr allein mit beiden Kindern in ihrer Wohnung. W344hrend sie im Wohnzimmer damit besch344ftigt war, den S344ugling zu f374ttern, begab sich Angelina in die K374che und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladen-pudding mit Sahne aus dem K374hlschrank. Ersichtlich um den Pudding zus344tz-lich zu s374337en, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beo-bachtet hatte, wollte sie Zucker dar374ber streuen, nahm stattdessen aber irrt374m-lich eine Salzpackung und r374hrte ca. 32 Gramm Kochsalz in die S374337speise. Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenie337bar war, und lie337 ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die K374che kam und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stell-te sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerw344rtig" schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich sie richtig folgerte, dass das M344dchen versehentlich Salz in die S374337speise ein- 3 - 5 - ger374hrt hatte, veranlasste sie das sich str344ubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollst344ndig auszul366ffeln. Sie nahm da-bei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem M344d-chen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein f374hren w374r-de. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die S374337speise enthielt, noch war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm K366rpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode f374hrt. Wenig sp344-ter klagte Angelina 374ber 334belkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der n344chsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schlie337lich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das M344dchen ins Kranken-haus, wo es um 17.30 Uhr bereits im komat366sen Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatri344mie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das M344dchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme. Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" K366rperverletzung (247 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Die Angeklagte habe den Tatbestand erf374llt, in-dem sie das vierj344hrige M344dchen trotz Protesten und Abwehrversuchen entwe-der mittels Drohungen dazu gebracht habe, einen stark versalzenen Pudding zu essen, oder indem sie ihm die fragliche Speise selbst eingefl366337t habe; das Her-vorrufen von Abscheu, Ekel und k366rperlichem Widerwillen bei dem M344dchen stelle bereits f374r sich genommen eine 374ble, unangemessene Behandlung dar, die dessen physisches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeintr344chtigt habe; dar374ber hinaus seien in der Folge bei dem Kind - wie von der Angeklagten vor-hergesehen und zur Erreichung ihres Erziehungs- und Bestrafungszweckes in Kauf genommen - auch weitergehende gesundheitliche Sch344digungen in Ges-talt von Bauchschmerzen und 334belkeit aufgetreten. Eine Verurteilung wegen eines vors344tzlichen T366tungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jegli- 4 - 6 - chen Anhalts f374r einen auch nur bedingten T366tungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint; zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzu-lastende K366rperverletzung zur374ckzuf374hren, jedoch habe nur eine in Gesund-heitsfragen 374berdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszu-sehen vermocht; dass bereits verh344ltnism344337ig geringe Mengen Kochsalz im K366rper letale Folgen haben k366nnen, geh366re weder zum vorauszusetzenden All-gemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach ihren pers366nlichen Kenntnissen und F344higkeiten anzulasten. Letztlich hat das Landgericht aber auch eine Strafbarkeit wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (in der Tatvariante des 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, weil der Angeklagten nicht nachzuweisen sei, dass sie bei der Beibringung des Salzes vorausgese-hen und gebilligt habe, dass selbiges eine Verletzung von Angelinas 204k366rperli-cher Substanz223 oder eine erhebliche (374ber blo337e Magenverstimmungen hinaus-gehende) Sch344digung ihrer Gesundheit verursachen w374rde. II. Revision der Angeklagten 5 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten hat keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die zum 344u337eren Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellun-gen beruhen auf einer tragf344higen Grundlage. Soweit die Beschwerdef374hrerin demgegen374ber einen Versto337 gegen den Zweifelsgrundsatz r374gt und insbeson-dere geltend macht, es stehe "noch nicht einmal (fest), ob die Salzmenge tat-s344chlich in dem Pudding vorhanden war oder m366glicherweise das Salz direkt von Angelina aufgenommen wurde", unternimmt sie lediglich den in der Revisi- 6 - 7 - on unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter obliegende W374rdigung des Be-weisergebnisses (247 261 StPO) durch eigene Erw344gungen in Frage zu stellen, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. November 2005 zutreffend ausgef374hrt hat. III. Revision der Nebenkl344gerin 7 Die Revision der Nebenkl344gerin ist gem344337 247 400 Abs. 1 i.V.m. 247 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zul344ssig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet. 8 Das angefochtene Urteil weist keinen die Angeklagte beg374nstigenden Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht einen T366tungsvorsatz der Angeklag-ten nicht angenommen und deshalb eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen eines vors344tzlichen T366tungsdelikts ausgeschlossen hat. 9 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Ange-klagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) verneint. Des Verbrechens nach 247 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vors344tzliche K366r-perverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines t366dlichen Ausgangs an-haftet, sofern sich das der Handlung eigent374mliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem T344ter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist; da der T344ter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der 247247 223 f. StGB stets ob-jektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahr-l344ssigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des 10 - 8 - Todes des Opfers (st. Rspr.; BGHR StGB 247 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1 m.w.N.). Hierf374r ist entscheidend, ob vom T344ter in seiner konkreten Lage nach seinen pers366nlichen Kenntnissen und F344higkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinf374hrenden Kausal-verlaufs - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB 247 226 [a.F.] Todesfolge 6 m.w.N.) oder ob die t366dliche Gefahr f374r das Opfer so weit au337erhalb der Le-benswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem T344ter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100; BGH NStZ 1997, 82 f. und 341). Diesen Ma337st344ben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte 226 und zwar nicht vorwerfbar 226 keine Kenntnis besa337, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgef344hrliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen verm366-gen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und geh366re keinesfalls zu jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter 374ber kurz oder lang aneigne. Auch wenn es sich nicht um den Fall einer "medizinischen Rari-t344t" (vgl. dazu BGHR StGB 247 226 [a.F.] Todesfolge 9) handelt, l344sst dabei auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht besorgen, die Schwurge-richtskammer habe hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todes-eintritts zu hohe Anforderungen gestellt. IV. Revision der Staatsanwaltschaft 11 Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten ein-gelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen gef344hrlicher K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat. 12 - 9 - 1. a) Der objektive Tatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - was das Landgericht ersichtlich auch nicht verkannt hat - erf374llt. Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitssch344dlichen Stoffen, die im kon-kreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorg344n-gervorschrift 247 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Straf-rechtsreformgesetzes (StrRG), setzt 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vor-aus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zer-st366ren geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der 204einfachen223 K366rperver-letzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitssch344digung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und BTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr gen374gt danach f374r den objektiven Tatbe-stand bereits die Gesundheitssch344dlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer im Sinne des 247 223 StGB an der Gesundheit sch344digt. Daf374r erfor-derlich, aber auch gen374gend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitssch344digung geeignet ist. Entge-gen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Nachweise bei Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. 247 224 Rdn. 5) werden danach 226 im Ergebnis in 334ber-einstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne der Nr. 2 des 247 224 Abs. 1 StGB 226 auch an sich unsch344dliche Stoffe des t344glichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwen-dung oder Zuf374hrung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Sch344digung im Einzelfall verbunden ist (vgl. Tr366nd-le/Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. 247 224 Rdn. 8a; Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 26. Aufl. 247 224 Rdn. 2d a.E.). Dass diese Vorausset-zungen im vorliegenden Fall durch das Zuf374hren der versalzenen Speise und 13 - 10 - der dadurch bei dem M344dchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittel-bar darauf zur374ck zu f374hrendem t366dlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von selbst. b) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist - insoweit entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer 226 aber auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die kon-krete Menge des von dem M344dchen aufgenommenen Salzes und das Ausma337 der durch den Verzehr der versalzenen Speise begr374ndeten Gesundheitsgefahr nicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen konnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beein-tr344chtigung des physischen Wohlbefindens des M344dchens in Kauf, sondern auch weitergehende gesundheitliche Sch344digungen in Gestalt von Bauch-schmerzen und 334belkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen Kind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheits-sch344digung im Sinne von 247 223 Abs. 1 StGB entsprechen. Dass der Zustand nach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vor374berge-hend sein w374rde, steht dem nicht entgegen (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 223 Rdn. 6). Schon die Heftigkeit, mit der das M344dchen sich gegen den ihm von der Angeklagten abgeforderten Verzehr der "schlichtweg ekelerregenden" und "un-genie337baren" Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensit344t, mit der die Ange-klagte das M344dchen zwang, lassen auch ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgeru-fener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat. 14 c) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch den Tatbestand der N366tigung (247 240 Abs. 1 StGB) erf374llen kann, kommt dem jedenfalls unter den hier gegebenen Umst344nden gegen374ber der K366rperverlet- 15 - 11 - zungshandlung kein eigenst344ndiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl. BGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten k366nnte. 2. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entge-gen. Zwar wurde der Angeklagten mit der unver344ndert zugelassenen Anklage Heimt374ckemord zur Last gelegt und erteilte die Vorsitzende in der Hauptver-handlung lediglich den rechtlichen Hinweis dahingehend, dass eine Veruteilung wegen K366rperverletzung mit Todesfolge oder wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in Betracht komme. Doch schlie337t der Senat bei der gegebenen Sachlage aus, dass sich die Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt h344tte, w344re sie auch ausdr374cklich auf eine Strafbarkeit nach 247 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hin-gewiesen worden. 16 3. Die Schuldspruch344nderung l344sst hier den Strafausspruch im Ergebnis unber374hrt. Ausweislich ihrer Revisionsbegr374ndungsschrift beanstandet die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht. Vielmehr erachtet sie danach die verh344ngte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung des erh366hten Straf-rahmens des 247 224 Abs. 1 StGB f374r tat- und schuldangemessen. Der Senat teilt diese Auffassung der Beschwerdef374hrerin. In Anwendung der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) ein-gef374hrten Vorschrift des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb hier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die bereits durch 247 337 Abs. 1 StPO vorgegebene M366glichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, 204behutsam erwei-tert223, indem das Revisionsgericht trotz Rechtsfehlern bei der Strafzumessung auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verh344ngte Rechtsfol- 17 - 12 - ge nach seiner Meinung angemessen ist (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21/22). Soweit ersichtlich, hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hiervon bislang nur bei Angeklagtenrevisionen Gebrauch gemacht. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien ist aber ein Hinweis darauf zu ent-nehmen, dass die behutsame Erweiterung des revisionsgerichtlichen Beurtei-lungsspielraums nur bei einen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern gelten soll, nicht aber auch bei ihn beg374nstigenden Rechtsfehlern, die die Staatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel r374gt. Damit hat es hier bei dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils sein Bewenden. 18 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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