BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 25. Juni 2007 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensr374ge, mit der der Beschwerdef374hrer geltend macht, sein gew344hlter Verteidiger, Rechtsanwalt F. , sei entgegen 247 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und deshalb auch nicht erschie-nen, greift nicht durch, weil sie nicht im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zul344ssig ausgef374hrt ist. Denn die Revision teilt den Verfahrensgang nur unvoll-st344ndig mit, so dass der Senat nicht pr374fen kann, ob Rechtsanwalt F. seine Wahl als Verteidiger dem Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung ange-zeigt hat. 2 Allerdings befindet sich - insoweit entgegen den Ausf374hrungen in der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts - der Schriftsatz von Rechtsanwalt F. vom 1. Juni 2007, mit dem er das Wahlmandat angezeigt hat, bei den Akten (Bd. IV Bl. 186). Doch war dieser Schriftsatz - was die Revision nicht mitgeteilt hat - noch an die Staatsanwaltschaft in Saarbr374cken gerichtet, obwohl die An-klage bereits Anfang Mai 2007 erhoben und dies auch dem Angeklagten be-kannt gegeben worden war. Wann diese Anzeige von dem Wahlmandat bei dem Landgericht eingegangen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision nicht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, worauf auch der Vorsitzende der Strafkammer in seinem Vermerk vom 17. Juli 2007 hingewiesen hat (Bd. IV Bl. 238), den die Revision ebenfalls nicht mitgeteilt hat. Auf den Eingang der Anzeige bei Gericht kommt es aber an. Daran 344ndert nichts, dass die Staats-anwaltschaft als Adressat des Schriftsatzes gehalten war, diesen unverz374glich an das Gericht weiterzuleiten. Denn nachdem dem Angeklagten die Anklageer-hebung bekannt war, fiel es allein ihm zur Last, wenn die an die Staatsanwalt-schaft adressierte Anzeige nicht mehr rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. 247 218 Rdn. 8). Schlie337lich ergibt sich auch aus den Beschl374ssen des Landgerichts vom 20. Juni 2007 und vom 13. August 2007 (Bd. IV Bl. 148 und 246) nicht, dass die Anzeige des Wahlmandats recht- 3 - 4 - zeitig bei dem Landgericht eingegangen war. Davon abgesehen ist dieser Teil des Vortrags der Revision in ihrer Gegenerkl344rung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts versp344tet (247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und deshalb un-beachtlich. 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur ergeben, soweit es das Kon-kurrenzverh344ltnis der F344lle II. 2 Buchst. f) und g) der Urteilsgr374nde und die rechtliche W374rdigung des Tatgeschehens in dem genannten Fall II. 2 Buchst. g) anlangt. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte zun344chst seine zehn-j344hrige Tochter und sodann deren ebenfalls zehnj344hrige Freundin auf, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, was die M344dchen auch taten (Fall II. 2 Buchst. f). "Unmittelbar anschlie337end" veranlasste der Angeklagte die beiden Kinder, sich zwei "Catsuits aus Netzstoff mit Aussparungen im Genitalbereich" anzuziehen, und machte von ihnen Fotos. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass beide vom Landgericht als selbst344n-dige Taten gewerteten F344lle eine nat374rliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden. 4 3. Der Senat 344ndert den Schuldspruch des angefochtenen Urteils ent-sprechend dahin ab, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-dern statt in neun, in acht F344llen, davon in einem statt in zwei F344llen in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist. 5 Dies f374hrt zum Wegfall der im Fall II. 2 Buchst. g) erkannten Einzelfrei-heitsstrafe von acht Monaten. Der Senat l344sst in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO insoweit die im Fall II. 2 Buchst. f) verh344ngte Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als neue Einzelstrafe bestehen, 6 - 5 - weil sich der Schuldgehalt durch die Zusammenfassung zu einer Tat nicht we-sentlich 344ndert, zumal das Tatgeschehen im Zusammenhang mit den "Catsuits" entgegen der rechtlichen W374rdigung durch die Strafkammer nicht die Tatbe-st344nde der 247247 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB, sondern lediglich den Tatbe-stand des 247 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erf374llt (vgl. BGHSt 50, 370). Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten l344sst den Ge-samtstrafenausspruch unber374hrt. Denn der Senat kann angesichts der Anzahl und H366he der bestehen bleibenden Einzelstrafen und der im 334brigen rechtsfeh-lerfreien Strafzumessungserw344gungen ausschlie337en, dass das Landgericht oh-ne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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