BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und anderem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revi-sion des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 2010 durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Mit Schrifts344tzen vom 25. Januar 2010 und 2. Februar 2010 hat der Verurteilte die Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO erhoben und diese mit Schriftsatz vom 30. Januar 2010 begr374ndet. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen, da der Se-nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht h344tte Stel-lung nehmen k366nnen; dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begr374ndung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (247 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 und im Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Ange- 2 - 3 - klagten, eine Hauptverhandlung durchzuf374hren, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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