ECLI:DE:BGH:2017:190717B4STR536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 536/16 vom 19. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juli 201 7 einstimmig beschlossen: Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Halle vom 3. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer t i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu de r von beiden Angeklagten überei n- stimmend erh obenen Verfahren srüge unter II. 2. b der Revisionsbegründungen , soweit damit Verstöße gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und § 257c StPO ( " u n- zulässige informelle Verständigung " ) beanstandet werden : Bedenken gegen d i e Z ulässig keit der Rügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergeben s ich schon aus der unvollständigen Wiedergabe des Vermerks des Vorsitzenden vom 29. Juli 2015. Vor allem aber haben die Beschwerdeführer - im Hinblick auf d i e gerügten Verst ö ß e - nicht die von ihnen zurückgenomm e- nen Beweisanträge vorgetragen; daher kann de r Senat die von de n Revision en - in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 ( 2 BvR 1422/15 , NStZ 2016, 422) - behauptete synallagmatische Ve r- - 3 - knüpfung mit der Einstellung einer Vielzahl angeklagter Tat en nach § 154 Abs. 2 StPO nicht abschließend prüfen. Im Übrigen wären die Rügen auch unbegründet: Soweit sich das Verständigungsgeschehen in der Hauptverhandlung e r- eignet hat , bedurfte es keine r gesonderten Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 607/16 , NStZ 2017, 299 ). Auch liegt die Sachverhaltskonstellation, zu der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 ergangen ist , hi er - soweit dies nach dem Revisionsvorbringen beurteil t werd en kann - nicht vor . Dort ergab sich die wechselseitige Verknüpfung "insbesondere aus dem Hinweis des Vo r- sit zenden auf die - seines Erachtens bes t ehende - Möglichkeit der Staatsa n- waltschaft, ihre Zustimmung zu einer Verfahrensbeschränkung zurückzune h- men, wenn es nicht zu der erhoff ten Beschleunigung komme, und auf die Mö g- lichkeit der Verteidigung, zurückgenommene Beweisanträge erneut zu stellen, wenn es umgekehrt nicht zu der erhofften Verfahrensbeschränkung komme" (aaO Rn. 22) . Ein e solche beabsichtigte gegenseitige Zweckbindung li egt hier nicht vor: Äußerungen des Vorsitzenden in Richtung auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 und 5 StPO sind nicht gefallen . Die Vertei - diger der Angeklagten stimmten der von der Staatsanwaltschaft beantragten - und mit ebenfalls n icht vorgelegter Zuschrift vom 12. Januar 2016 bereits a n- gekün digten - Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ausdrücklich zu. Nachdem angesprochen w o rde n war , dass die Beweisanträge sich wohl damit erledigt haben dürften (so das Hauptverhandlungsprotokoll), k ündigten beide Verteid i- ger an, dass diese Anträge zu gegebener Zeit zurückgenommen werden ; sie erklärten unmittelbar nach der Beschlussfassung durch das Gericht die Zurüc k- nahme. Es ist nicht ersichtlich, worin hierbei ein Entgegenkommen der Verteid i- - 4 - gung im Sinne eines "do ut des" liegen könnte. Der Senat geht in Übereinsti m- mung mit dem Generalbundesanwalt d avon aus, dass sich die gestellten und später wieder zurückgenommenen Beweisanträge gerade auf den ausgeschi e- denen Verfahrensstoff bezogen haben (so auch die örtliche Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung) . Die zunächst gestellten Beweisanträge waren wegen des zwischenzeitlichen Verfahrensgeschehens quasi überholt und der recht - liche n Bedeutungslosigkeit anheimgefallen . Ein Zusammenhang mit weiterem V erfahrensgeschehen oder gar mit de r abschließenden Sachentscheidung i m Urteil stand nicht im Raum. Anders als in dem Beschluss des Bundesgericht s- hofs vom 10. September 2014 (5 StR 351/14, StV 2015, 153), auf den sich die Revision ebenfalls bezieht, äußerte der Vorsitzende sich in diesem Zusamme n- hang auch nicht zu einer Straferwartung. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Paul
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