BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 537/01 vom 11. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 3. August 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB ausgesprochen und die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers a n - geordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Ve r - letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es - 4 - hat bei der Strafrahmenbestimmung das Vorliegen minder schwerer Flle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhngten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Hierbei hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfhiger, geladener Schuûwaffen bercksichtigt, die im Ve r - gleich zu sonstigen tatbestandsmûigen Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefhrdungspotential aufweisen. Ferner hat es straferschwerend gewe r - tet, daû es der Angeklagte bei den beiden Bankberfllen in Kauf genommen habe, eine gröûere Zahl von Menschen in das Geschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daû es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstöût, wenn bei einer Verurteilung strafschrfend bercksichtigt wird, daû bei der Tat eine Schuûwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neugefaûten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach unte r - liegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefhrliches Werkzeug verwendet. Erfaût werden damit nicht nur wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Schuûwaffen, sondern alle Waffen im techn i - schen Sinn sowie sonstige Gegenstnde, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufgen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Regelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautomatischen Selbstlad e - schuûwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaût daher ohne weitere Diff e - renzierung Tatmodalitten, die sich in ihrer Gefhrlichkeit fr die betroffenen Tato p - fer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges b e - - 5 - sonders gefhrliche Art der Tatausfhrung, durch die das geschtzte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefhrdet wird, straferschwerend zu bercksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300). Aus der En t - scheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im Tatschlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit fr das Tatopfer ungefhrlichen Gaspistole. Es ist daher aus Rechtsgrnden nicht zu bea n - standen, daû das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausfhrung, bei der der Angeklagte und sein Mittter jeweils mit 14 Patronen g e - ladene Schuûwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefhrlich eingestuft und dem Angeklagten strafschrfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. Mrz 2001 ± 3 StR 54/01 a.E.). b) Auch die strafschrfende Erwgung, der Angeklagte habe es in Kauf g e - nommen, durch die Tat eine grûere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken zu versetzen, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmûig nur die Folge der fr die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib oder Leben; sie stellt daher grundstzlich keinen selbstndigen Strafsch r - fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). E r - kennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders anlasten, daû bei den Bankberfllen jeweils mehrere Menschen, darunter auch u n - beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405). - 6 - c) Der Strafausspruch lût auch im brigen durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision Vergleiche zur Bemessung der Hhe der gegen den frheren Mitangeklagten L. verhngten Strafen anstellt, verkennt sie, daû der Angeklagte bei den beiden Bankberfllen die weitaus aktivere Rolle wahrg e - nommen hat und auch der Anstoû zu deren Begehung jeweils von ihm ausgegangen ist. Tepperwien Kuckein Athing Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Ernemann
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