BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 537/02 vom23. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Fälschung von ZahlungskartenDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsPaderborn vom 1. Oktober 2002 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls von Werter-satz in Höhe von 51.000 nr !des Generalbundesanwalts entfällt. Im übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckein"$#&%')("#+*#),.-/$01
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