BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juli 2006 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit unerlaubtem F374hren einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten des unerlaub-ten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit der zum Nach-teil des Rechtsanwalts und Notars L. begangenen gef344hrlichen K366rperver-letzung f374r schuldig befunden. Dagegen h344lt die Verurteilung wegen tateinheit-lich verwirklichten versuchten Mordes rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte den gezielten Schuss auf den Kopf des Tatopfers nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen heimt374ckisch und mit 2 - 3 - T366tungsabsicht abgegeben. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die weitere Ausf374h-rung der Tat nicht freiwillig aufgegeben, weil er sich hieran durch 344u337ere Um-st344nde gehindert gesehen habe, insbesondere deswegen, weil das Opfer fast sein Haus erreicht habe, aber auch aus Furcht vor einer Entdeckung der Tat angesichts des nach Angaben des Tatopfers zu dieser Zeit noch lebhaften Au-toverkehrs. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht die Frage eines strafbefreien-den R374cktritts vom unbeendeten Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ge-pr374ft, der die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausf374hrungen der Tat voraussetzt. Nach der f374r die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ma337-geblichen Vorstellung des Angeklagten (sog. R374cktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.N.) war der Mordversuch nicht beendet, weil der Angeklagte nach der Abgabe des Schusses auf Grund der Reaktion des Tatopfers nicht mit dem Eintritt des angestrebten tatbestandsm344337igen Erfolges rechnete. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass weder die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei davon ausgegangen, es werde ihm nicht gelingen, noch einmal in Schussn344he an das Tatopfer heranzukommen, noch die Annahme, der An-geklagte habe bef374rchtet, dass seine Tat von einem der vorbeifahrenden Auto-insassen entdeckt werden k366nne, hinreichend belegt ist. 3 Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte davon aus-ging, es werde ihm nicht gelingen, "noch einmal auf Schussn344he" an das Tatop-fer heranzukommen, l344ge ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein R374ck-tritt gem344337 247 24 StGB nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m.N.). Worauf das Landgericht die Annahme st374tzt, dass der Angeklagte davon ausging, die Tat nicht mehr vollenden zu k366nnen, l344sst 4 - 4 - sich den Urteilsgr374nden jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat weder Feststellungen zu der von dem Tatopfer bis zu dem Eingang zu seinem Haus noch zur374ckzulegenden Entfernung getroffen, noch dazu, wieweit sich der An-geklagte von dem Tatopfer wegbewegt hatte, als er sah, dass es, nachdem es nach vorne zu Boden gefallen war, "sofort wieder aufstand und auf sein Haus zuging." Dass sich der Angeklagte nicht mehr in "Schussn344he" befunden hat, als das Tatopfer aufstand und auf sein Haus zuging, liegt nach den bisherigen Feststellungen eher fern. Ging der Angeklagte aber davon aus, die Tat mit der von ihm benutzten Pistole noch vollenden zu k366nnen, weil diese, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, nach Abgabe des Schusses noch mit weiterer Munition versehen war, w344re ein freiwilliges Aufge-ben der Tat, f374r das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 - m.N.). Zwar kann die Aufgabe der Tat unfreiwillig sein, wenn sich der T344ter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ung374nstigen Risikoerh366hung konfron-tiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unver-tretbar hoch einsch344tzt (vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16). Dass dem Angeklagten die Fortsetzung der Tat zu risikoreich erschien, weil er bef374rchtete, seine Tat k366nne "von einem der vorbeifahrenden Autoinsassen" entdeckt werden, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision be-anstandet zu Recht, dass sich die zu den Vorstellungen des Angeklagten ge-troffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres damit vereinbaren lassen, dass der Angeklagte zu Beginn des Angriffs auf das Tatopfer - au337er diesem - "der einzige Fu337g344nger in diesem Bereich der Kaiserstra337e, die in diesen Augenbli-cken auch nicht von Kraftfahrzeugen befahren wurde", gewesen ist (UA 11). 5 - 5 - Das Landgericht h344tte daher in eingehender Beschreibung der 366rtlichen Ver-h344ltnisse und der Nachtatsituation im Einzelnen feststellen m374ssen, ob und in welcher Weise sich die Verkehrsverh344ltnisse auf der Kaiserstra337e in Tatortn344he nach Abgabe des Schusses ver344ndert hatten. Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord, gef344hrlicher K366rperverletzung und unerlaubtem F374hren einer halbauto-matischen Kurzwaffe hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Ur-teils insgesamt zur Folge (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 6 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy