BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/08 vom 15. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 7. Juli 2008 aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten durch Urteil vom 10. M344rz 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in vier weiteren F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06 (NStZ 2007, 352 = StV 2007, 22) we-gen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des 247 338 Nr. 5 StPO auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stralsund zur374ck. Dieses verurteilte den Angeklagten sodann am 12. April 2007 1 - 3 - erneut wegen aller sechs dem Angeklagten bereits im ersten Urteil zur Last ge-legten Sexualstraftaten und verh344ngte dieselben Einzelstrafen und auch diesel-be Gesamtfreiheitsstrafe wie in dem ersten Urteil. Die hiergegen eingelegte Re-vision des Angeklagten hatte wiederum mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Ger374gt war die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des 247 250 StPO. Der Senat stellte durch Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 (BGHSt 52, 148 = NJW 2008, 1010 = StV 2008, 170) das Verfahren in drei der abgeur-teilten F344lle ein (dadurch entfielen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zweimal zwei Jahren), best344tigte die Verurteilung wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall sowie die zugeh366rigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren und wies unter Verwerfung der weiter gehenden Revision die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung 374-ber die Gesamtstrafe an das Landgericht Stralsund zur374ck. Dieses verurteilte den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskr344ftigen Schuldspruchs und der rechtskr344ftig festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit seiner Revision, mit der er insbesondere die fehlende Ber374cksichtigung einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung durch das Landgericht bean-standet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit sich der Beschwerdef374hrer gegen den Gesamtstrafenaus-spruch wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegr374ndet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts unter Ziff. 1. seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2008. Die Ausf374h- 2 - 4 - rungen in der Gegenerkl344rung des Verteidigers vom 13. Januar 2009 f374hren zu keinem anderen Ergebnis. 2. Dagegen macht der Beschwerdef374hrer zu Recht einen Versto337 gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der bei der Rechtsfolgenbemessung h344tte ber374cksichtigt werden m374ssen. Dies l344sst zwar den Gesamtstrafenausspruch unber374hrt, f374hrt aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht unterlassen hat, nach den Grunds344tzen des Be-schlusses des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstre-ckungsmodell) eine Kompensation vorzunehmen. 3 a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die durch Aufhebung eines Urteils im Rechtsmittel-zug auf Grund eines Verfahrensfehlers erforderliche neue Verhandlung der Sa-che und die dadurch bedingte Dauer des Verfahrens generell als Konventions-versto337 zu werten und deshalb der in Folge der Durchf374hrung des Rechtsmit-telverfahrens verstrichene Zeitraum der 334berl344nge eines Verfahrens hinzuzu-rechnen ist (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 125). Hier sind jedoch im selben Verfahren mehrmals Urteile wegen allein von dem Ge-richt zu verantwortenden Verfahrensfehlern aufgehoben worden und musste die Sache deshalb wiederholt neu verhandelt werden. Die dadurch eingetretene Verz366gerung des Abschlusses des Verfahrens und die damit f374r den Angeklag-ten verbundene besondere Belastung begr374ndet daher einen Kompensations-anspruch aus Art. 13 EMRK. Das gilt hier umso mehr, als seit der Anklageerhe-bung mittlerweile 374ber drei Jahre verstrichen sind und das Verfahren in Folge der zweifach notwendig gewordenen Neuverhandlung - gerechnet von der ers-ten in dieser Sache ergangenen Revisionsentscheidung - allein bis zu dem an- 4 - 5 - gefochtenen Urteil ann344hernd zwei Jahre gedauert hat. Dabei kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sich zuletzt das Verfahren noch einmal um 374ber zwei Monate verz366gert hat, weil die Verteidigung mit Erfolg den Beset-zungseinwand nach 247 222 b StPO erhoben hat. b) Die im angefochtenen Urteil unterbliebene, wegen des Versto337es ge-gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Kompensation f374r die der Justiz anzu-lastende Verfahrensverz366gerung hat der neue Tatrichter im Wege des Vollstre-ckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124 = NJW 2008, 860) nachzuholen. Er wird zun344chst festzustellen haben, welcher Zeitraum zwischen der Er366ffnung des Tatvorwurfs und dem Urteil bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung als erforderlich anzusehen ist; dieser Zeitraum ist bei der Berechnung der Dauer der in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Verfahrensverz366gerung nicht zu ber374cksichtigen. Sodann wird das Gericht 226 da angesichts des Ausma-337es der Verz366gerung deren blo337e ausdr374ckliche Feststellung in den Entschei-dungsgr374nden zur Kompensation ersichtlich nicht gen374gt 226 festzulegen haben, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Bei der Bemessung sind vor allem das Gewicht der Verfahrens-fehler, die zur wiederholten Aufhebung der Urteile in diesem Verfahren gef374hrt haben, sowie die Auswirkungen der Verz366gerungen auf den Angeklagten zu ber374cksichtigen (vgl. BGHSt - GS - aaO 146 = NJW aaO S. 866; BGH, Be-schluss vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08 - m.w.N.). Dagegen bleiben die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen bei der Kom-pensation au337er Ansatz, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht bei der Gesamtstrafbemessung zu Gunsten des Angeklagten ber374ck-sichtigt worden sind (BGH - GS - aaO 147; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 226 3 StR 75/08). Hingegen wird der neue Tatrichter bei dem Ma337 der Kompensa- 5 - 6 - tion auch die weitere Verz366gerung zu bedenken haben, die nunmehr bis zur wiederholten Neuverhandlung der Sache eintritt. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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