BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur R374ge der Verletzung der Hinweispflicht (247 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des General-bundesanwalts, dass dem Revisionsvorbringen jedenfalls keine Umst344nde zu entnehmen sind, die das negative Ergebnis der Be-ruhenspr374fung des Senats in Frage stellen k366nnten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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