BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537 /1 3 vom 1 3 . März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 1 3 . März 201 4 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, sowe it der Angeklagte in den Fällen 11 bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist ; insoweit trägt die Staatskass e die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten . 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bochum vom 21. Juni 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen , der gefährlichen Kö r- perverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Ta t- einheit mit Nötigung, und der Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung , schuldig ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgab e aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche En t- scheidung über die Gesamtstra fe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Rev i- sion der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil w e r- d en verworfen . - 3 - 4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten bleibt dem für das Nachve r- fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vo r- behalten. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels und die dem Angeklagten dadurc h im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung , und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer Verg e- waltigungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der Ang e- klagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der N e- benklägerin richtet sich gegen den Freispruch und die Verurteilung wegen vo r- sätzli cher statt gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel des Ang e- klagten nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel der Nebenkläge rin unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Ve r- fah ren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte i n den F ä ll en 11 bis 14 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt worden i st. 2. Der Wegfall der für diese Tat en verhängten Einzelstrafe n von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe , einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und zwei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und s echs Monaten. Zwar könnte auch angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die dr ei Jahre beträgt, und der weiteren zehn Einzelstrafe n von zwei Jahr en und drei Monaten , einem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten, zehn Monaten, neun Monate n, acht Monaten und zweimal sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in de n genannten F ä ll en eine geringere Gesam t- freiheitsstra fe verhängt hätte. 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung auf das B e- schlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist 2 3 4 - 5 - (vgl. BGH, Be schluss vom 15 . Oktober 20 13 - 1 StR 3 90 / 13 ; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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