BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 538/01 vom 11. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 8. August 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner R e - vision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es hat das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und die verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der Strafzume s - - 4 - sung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfhiger, geladener Schußwaffen bercksichtigt, die im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmßigen Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefhrdungspotential aufweisen. Ferner hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beiden Bankberfllen in Kauf genommen habe, eine größere Zahl von Menschen in das Geschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies ist en t - gegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschrfend bercksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach unterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefhrliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit nicht nur wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. Schußwaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstnde, die nach ihrer objektiven B e - schaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufgen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der R e - gelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfllt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautom a - tischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher ohne weitere Differenzierung Tatmodalitten, die sich in ihrer Gefhrlichkeit fr die betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefhrliche Art der Tatausfhrung, durch die das g e - schtzte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefhrdet wird, straferschwerend - 5 - zu bercksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300). Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteil i - ges; sie betrifft den im Tatschlichen ganz anders gelagerten ± unter den Tatb e - stand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ung e - ladenen und damit fr das Tatopfer ungefhrlichen Gaspistole. Es ist daher aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden, daû das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausfhrung, bei der der Angeklagte und sein Mittter jeweils mit 14 Patronen geladene Schuûwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefhrlich eingestuft und dem Angeklagten strafschrfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. Mrz 2001 - 3 StR 54/01 a.E.). b) Auch die strafschrfende Erwgung, der Angeklagte habe es in Kauf g e - nommen, durch die Tat eine grûere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken zu versetzen, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmûig nur die Folge der fr die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib oder Leben; sie stellt daher grundstzlich keinen selbstndigen Strafsch r - fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). E r - kennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders anlasten, daû bei den Bankberfllen jeweils mehrere Menschen, darunter auch u n - beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405). c) Zu Unrecht rgt die Revision schlieûlich, es seien keine Grnde erkennbar, die es rechtfertigen wrden, den zweiten Bankberfall (Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre sechs Monate) im Verhltnis zu dem ersten (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre sechs Monate) mit einer hheren Freiheitsstrafe zu ahnden. Ersichtlich hat nmlich das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe fr den e r - sten Überfall in besonderem Maûe zugute gebracht, daû er zu dieser Tat maûge b - - 6 - lich durch den frheren Mitangeklagten W. bestimmt worden ist. So muûte der Angeklagte hier von W. unmittelbar vor der Tat noch durch die Ei n - gangstr der Bank geschoben werden, ªum letzte Zweifel und Hemmungen zu be r - windenº (UA 19/20). d) Der Strafausspruch lût auch im brigen durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Tepperwien Kuckein Athing Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy