BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 538/02 vom5. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines KindesDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankenthal vom 9. August 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Verfahrensrüge nach § 338Nr. 6 StPO i.V. mit § 172 Nr. 4 GVG und mit § 247 Satz 4 StPObemerkt der Senat: Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit erstnach Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO istrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1994, 354).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Maatz Kuckein Athingnrn! "
Full & Egal Universal Law Academy