BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 538/08 vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung, teils auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Februar 2009 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Rostock vom 2. Mai 2008 verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des banden- und gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in sechs F344llen, davon in zwei F344llen in Form des Versuchs, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die 374brigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsm344-337igen Einschleusens von Ausl344ndern in sieben F344llen, davon in drei F344llen in Form des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 2.000 Euro angeordnet. 1 - 3 - Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde aus verfah-rens366konomischen Gr374nden gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten l344sst die ver-h344ngte Gesamtstrafe unber374hrt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Anzahl und H366he der weiteren verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die ent-fallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 2 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Februar 2009 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 3 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Mutzbauer
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