BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 538/11 vom 6. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts E s- sen vom 19. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil des Landgerichts leidet nicht deshalb an einem auf die Sachrüge hin zu beachtenden Widerspruch, weil der Angeklagte F . in der Tabelle (UA S. 13) bei Fall 46 als Angeklagter vermerkt ist. Der mehrfachen Feststellung, dass der Angeklagte an der Tat 44 beteiligt war (UA S. 9, 13) entnimmt der Senat vielmehr, dass es sich bei dem Eintrag in der Tabelle um ein Schreibve r- sehen handelt. Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quentin
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