BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 538 / 14 vom 12. März 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 201 5 , an der teilgenommen haben : Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwältin beim B undesgeri chtshof bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2014 w e rd en verwo r- fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. 2. Auf di e Revision en der Staatsanwaltschaft wird das vo r- bezeichnete Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwi e sen. Die weiter gehende n Revision en der Staatsanwaltschaft w e rd en verworfen. Von Rechts wegen Gründe: e- ren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihre n auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revision en ; der Angeklagte P . rügt 1 - 4 - ferner (unausgeführt) die Verletz ung formellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine Verurteilung der Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB ; ferner r ügt sie die u n- terbliebene Verurteilung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft haben weitgehend Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die beiden A n- geklagten sowie die gesondert Verfolgten G . , L . und A . in der Nacht zum 29. September 2013 zur Wohnung des später geschädigten Zeugen K . Wohnu ng des Zeugen K . einzudringen, aus dieser Betäubungsmittel und Geld zu entwenden und die Betäubungsmitt . Mit sich führte d er Angeklagte M . eine Holzlatte in der Art, wie sie bei dem Transport von Küchenschränken benut zt w i rd; sie war ca. 60 cm lang, 5 cm breit und 2 cm hoch , eckig und bestand aus Kiefernholz. Diese und weitere mitgeführte eingesetzt werden. Der Angeklagte P . trat die gesc hlossene Tür zur Woh - nung des Zeugen K . auf und stürmte mit seinen Begleitern in das Wohn - zimmer ; er schlug dem dort sitzenden Wohnungsinhaber mit der Faust ins G e- sicht und mindestens dreimal auf den Oberkör per. Während dessen schlug der Angeklagte M . den in der Wohnung befindlichen weiteren Geschädigten Sch . mit der von ihm mitgeführten Holzlatte ge gen dessen rechtes Bein ; er traf diesen unterhalb des Knies, sodass der Zeuge dort eine ca. 2 cm lange Platzwunde erlitt. Anschließend schlug der Angeklagte P . auch dem 2 - 5 - Zeugen Sch . mit der Faust ins Gesicht. Dies geschah, um möglichen Widerstand im Keim zu ersticken und so die Durchsuchung der Wohnung und die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Geld zu ermöglichen. Der A ngeklagte M . fand eine Plastikdose , in der sich ca. 6 g Marihuana befanden; er nahm Geld erbeuteten die Täter nicht. Anschließend fuhren s ie zurück in die Wohnung der gesondert Verfolgten G . . Dort gaben sie dem gesondert Verfolgten A . einen Teil des Marihuanas mit. Den Rest konsumierten die Angeklagten sowie die gesondert Verfolgten G . und L . gemeinsam. II. Revision en der Angeklagten Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet. Ihre Verurteilung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das gilt auch , soweit das Landgericht de n Angeklagten P . des s chweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gesprochen hat . Zwar begegnet die Begründung, mit der es die tatbestandsmäßige Zueignungsa b- sicht bei d i e se m Angeklagten angenommen hat , rechtlichen Bedenken. Nach Auffassung de r Strafkammer sei es d em Angeklagten P . darauf ange - kommen, das gefundene Marihuana mitzunehmen und durch Konsum zu ve r- nichten ; auch wenn er im Zeitpunkt der Wegnahme allein die Absicht gehabt habe, das Marihuana zu vernichten, schließe das eine Z ueignungsabsicht nicht aus. 3 4 - 6 - Täter auch Mittäter beim Raub kann freilich nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache recht s- widrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Au s- schlie ßung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsaminhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder oder zuführen will. Dagegen ist nicht erf orderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (BGH, Urteil vom 26. September 1984 3 StR 367/84, NJW 1985, 812). An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestands seines Vermögens oder d as des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur preis r- Mai 1977 1 StR 167/ 77, NJW 1977, 1460 , und vom 26. September 1984, aaO). Der etwa auf Hass - oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zu eignungs absicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Besc hluss vom 15. Juli 2010 4 StR 164/10). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701). So liegt es hier indes nicht: Ungeachtet der missverständlichen Formuli e- rung in der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht festgestellt, dass die An geklagten und die gesondert Verfolgten sich entschlossen hatten, die Betä u- bungsmittel des Zeugen K . zu entwenden und diese später zu konsumieren . In Ausführung ihres Tatplan s nahm der Angeklagte M . die mit Marihuana 5 6 - 7 - befüllte Dose mit; die Ang eklagten und ihre Mittäter haben somit ihren im Vo r- hinein gefa s sten Zueignungswillen insoweit ohne jede Änderung umgesetzt und das erbeutete Marihuana im unmittelbar en Anschluss an die Tat kons u- miert. Damit tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Fests tellungen im Ergebnis die Annahme der Zueignungsabsicht auch beim Angeklagten P . (vgl. zum Aufrauchen entwendeter Tabak waren LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 157) . III. Revisionen der Staatsanwaltschaft Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaf t haben weitgehend Erfolg. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist mehrere Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. 1. a) Allerdings hat das Landgericht die vom Angeklagten M . verab - redungsgemäß mitgeführte und eingesetzte Holzlatte wie auch die Revision des Angeklagte n P . nicht in Abrede nimmt mit Recht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Fal l 2 StGB eingeordnet. Ein gefäh r- liches Werkzeug im Sinne d i es er Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach se i- ner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Januar 1999, NStZ - RR 2000, 43; Urteil vom 27. September 2001 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). D as ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebl iche Verletzungen herbeizuführen. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus e r- 7 8 9 - 8 - geben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 487/10, StV 2011, 366 ; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20. Mai 1 999 4 StR 168/99, NStZ - RR 1999, 355 [abgesägter Besenstiel]; Urteil e vom 21. Januar 2004 1 StR 364/03 [zum Fesseln benutzte Pake t- schnur], vom 13. Januar 2006 2 StR 463/05 ] und vom 5. August 2010 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212 [60 Zentimeter langes, stabiles Kunststoffband]; Beschluss vom 13. November 2012 3 StR 400/12 [Staubsaugerrohr] ) . Unabhängig davon, dass e ine Platzwunde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein e solche nicht unerhebliche Verletzung an gesehen worden ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 3 StR 62/01, StV 2002, 80) , ist für die Tatbestandserfüllung m aßgebend nicht (allein) die eingetretene Verle t- zungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs ( vgl. B GH, Urteil vom 4. September 2001 1 StR 232/01, StV 2002, 21). Die vom Angeklagten M . dem gemeinsamen Tatplan folgend als Schlagwerkzeug eingesetzte Holzlatte war insbesondere angesichts der für den Transport von Küchenmöbeln erforderlichen Sta bilität , ihrer Beschaffenheit s o- wie ihrer Länge und der damit verbundenen Hebelwirkung ohne weiteres g e- eignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der eine Platzwunde veru r- sachende Schlag war auf die Knieregion des Geschädigten gerichtet; dass es bei derartigen Schlägen zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. In dem dynamischen Geschehen, in dem M . die Holzlatte einsetz - te, lag es zudem nahe, dass auch andere, möglicherweise empfindlichere Kö r- perteile getroffen werden konnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt noch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 2 StR 463/05 ; MüKo - StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 24 ). 10 - 9 - b) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Ang eklagten die Qualifikation in § 250 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 StGB erfüllt haben. Es i st in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB identisch auszulegen ist ( BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105, vom 3. April 2002 1 ARs 5/02, NStZ - RR 2002, 2 65, 266 , vom 3. November 2012 3 StR 400/12 und vom 12. Dezember 2012 5 StR 574/12 , StV 2013, 444 ; vgl. auch Deutscher Bundestag , 13. Wp. , Bericht des Rechtsausschusses , BT - Drucks. 13/9064 S. 18 ). Das Land gericht hätte die Angeklagten daher j e- weils wegen besonders schweren Raubes verurteilen müssen. 2. Des Weiteren hat das Landgericht ersichtlich übersehen, dass die A n- geklagten sich auch nach § 2 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wegen Sich - Ver - schaffens von Bet äubungsmitteln strafbar gemacht haben (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1239 mwN) . 3 . Schließlich hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht , dass die Angeklagten die weitere Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StG B erfüllt haben; dies betrifft allerdings nur den Schuldu m- fang. 11 12 13 - 10 - IV . D as Urteil w ar danach aufzuheben. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kam nicht i n Betracht (§ 265 StPO). Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, da diese von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 14
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