ECLI:DE:BGH:2016:270416B4STR538.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 538 /1 5 vom 27. April 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nich t geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 201 6 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 3. Juni 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines R echtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Rüge des Angeklagten J . , das Landgericht habe gegen Art. 6 Abs. 3d EMRK, § 338 Nr. 8 StPO verstoßen, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer die Angriffsrichtung der Rüge nicht deutlich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636). So bleibt b e- reits unklar, in welchem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss die unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen soll. So weit der Beschwerdefü h- rer weiter geltend macht, das Gericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, genügt sein Vorbringen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 St PO. Der den Antrag ablehnende Beschluss der Strafkammer vom 27. Mai 2015 nimmt in der Begründung, warum das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist, auf die b e- reits erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten Bezug, aus der sich eine Abweichu ng zwischen System - und Echtzeit von mehr als zwei Jahren ergeben haben soll. Diese für die Bewertung des beanstandeten Beschlusses bedeutsame Auswertung wird nicht vorgelegt. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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