BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/01 vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall III. 215. der Urteil s - gründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den bis dahin unbestraften Angeklagten wegen s e - xuellen Mißbrauchs eines Kindes in 209 Fällen, Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen di e - ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ve r - - 3 - letzung formellen und materiellen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bemessung der im Fall III. 215. der Urteilsgrnde wegen Vergewa l - tigung verhngten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten hlt rechtl i - cher Nachprfung nicht stand. Das Landgericht hat zur Begrndung dieser Strafe, die es dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen hat und die zugleich die Einsatzstrafe bildet, als besondere Strafzumessungserwgung nur angefhrt, daû insbesondere die Vielzahl der sexuellen Handlungen und die Ejakulation in das Gesicht und auf den Bauch des Tatopfers zu Ungunsten des Angeklagten zu gewichten sei. Diese in Anbetracht der Höhe der verhngten Freiheitsstrafe schon fr sich genommen sehr knappe Begrndung unterliegt rechtlichen Bedenken. Sie lût insbesondere unbercksichtigt, daû nach den getroffenen Feststellungen das Maû der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen liegt, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht auch der - nicht zuletzt ang e - sichts des Umstandes, daû das nunmehr 22-jhrige Tatopfer die seelischen Folgen der Taten fr sich selbst als nicht gravierend dargestellt hat (UA 16), - - 4 - vergleichsweise sehr hohen Gesamtstrafe (vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8) die Grundlage. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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