BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fran-kenthal vom 7. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentschei-dung des vorbezeichneten Urteils dahin abge344ndert, dass der Angeklag-te die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der besonde-ren Auslagen des Verfahrens und der besonderen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (38,092 kg Marihuana) entstanden sind; diese fallen der Staatskasse zur Last (247 465 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu BGHSt 25, 109, 112). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tragen, die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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