BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/11 vom 7. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 7. Febr uar 20 1 2 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai 2011 wird a) die Verfolgung im Fall B IV. der Urteilsgründe auf den Vo rwurf des schweren Raubes beschränkt und das Verfahren im Fall B I. der Urteilsgründe eing e- stellt; soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urtei l im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge im Fall B I. der Urteilsgründe entfällt und der Angeklagte im Fall B IV. der Urteilsgründe des schweren Raubes schuldig i st. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger. - 3 - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet zung, erpresserischem Menschenraub und ver suchter räuberischer Erpressung sowie wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ve r- urteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des Angek lagten. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall B I. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil den Urteilsfes t- stellungen nicht s icher zu entnehmen ist, dass die Wirkstoff menge der vom A n- geklagten zum gewinnbr ingenden Weiterverkauf erworbenen 500 g Amphet a- minzubereitung den Grenzwe rt der nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erreichte. Im Fall B IV. der Urteilsgründe beschränkt der Senat im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der tateinheitlich begangenen Körperve r- letzung die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren Raubes. Die Teileinstellung des Verfahrens und die Verfolgungsbeschränkung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Einzelstrafe im Fall B IV. der Urteilsgründe kann bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, ohne die tateinheitliche Ve r- wirklichung des Tatbestands des § 223 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berüc k- sichtigen. Schließlic h wird der Gesamtstrafenausspruch durch den Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall B I. der Urteilsgründe in 1 2 3 - 4 - Folge der Verfahrenseinstellung nicht berührt. Angesichts der weiteren fünf Ei n- zelstrafen von fünf Jahren und sechs Mona ten, drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren sowie zweimal von einem Jahr und neun Monaten und des vom Landgericht vorgenommenen sehr straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung kann der Senat ausschließen, dass die Strafk ammer ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der Verfolgungsb e- schränkung verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ernemann Roggenbuck Cierniak Be nder Quentin 4
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