ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR539.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539 / 1 7 vom 6. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd des Beschwerdeführers am 6. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Trier vom 18. Juli 2017 a) in der Urteilsformel dahin gefasst, dass der Angeklagte der Bedrohung i n vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und der Körperverletzung schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und bb) im Gesamtstraf enausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision w ird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, Kö r- perv erletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und eine m Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, wegen r- perverletzung, und wegen Körperverle tzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entgegen der Fassung der Urteilsformel hat das Landgericht aus - weislich seiner Ausführungen zur rechtlichen Würdigung das unter II.2 bis 5 der Urteilsgründe abgeurteilte Verhalten des Angeklagten als vie r materiell - recht - liche selbständige Taten der Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Körpe r- verletzung, gewertet und hierfür vier Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Entspr e- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat die insoweit ersich tlich irrtümlich falsch gefasste Urteilsformel entsprechend. 2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Körpe r- verletzung in drei tateinheitlichen Fällen im Fall II.6 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. Dies hat die Aufhebung der gesamten Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall zur Folge. 1 2 3 - 4 - a) Nach den Feststellungen kam es nach der Trennung des Angeklagten von seine r Lebensgefährtin, der Nebenklägerin D . , und den beiden gemeinsamen Töchtern wie schon zuvor zu Drohungen und körperlichen Übergriffen des Angeklagten gegen die Nebenklägerin. Aufgrund einiger dieser Vorfälle erwirkte die Nebenklägerin a m 2. September 2016 einen Beschluss des Amtsgerichts Wittlich nach dem Gewaltschutzgesetz, durch welchen dem A n- geklagten unter anderem aufgegeben wurde, sich bei einem zufälligen Zusa m- mentreffen mit der Nebenklägerin unverzüglich zu entfernen und einen Abs tand von 150 Metern herzustellen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 5. September 2016 ordnungsgemäß zugestellt. Am 23. Oktober 2016 kam der Angeklagte , der lediglich eine im Bunde s- gebiet nicht mehr gültige serbische Fahrerlaubnis besitzt, am Steuer seines Pkws Citro ë n Xsara im Bereich der Autobahnausfahrt Richtung Trier zufällig dem Geschädigten H . entgegen, der als Fahrzeugführer seines Pkws Ford Fiesta gemeinsam mit der Nebenklägerin und den beiden Töchtern auf dem Weg nach Luxemburg wa r. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin im Pkw des Geschädigten erkannte, wendete sein Fahrzeug und folgte dem Gesch ä- di g ten auf der Autobahn. Ungeachtet des Umstands, dass der Geschädigte dem durch Handzeichen zum Ausdruck gebrachten Ansinnen des Angeklag ten, auf den nächsten Parkplatz zu fahren, nicht nachkam, und der wiederholten telefonischen Aufforderung der Nebenklägerin, sie in Ruhe zu lassen, fuhr der Angeklagte dem Fahrzeug des Geschädigten bis über die luxemburgische Grenze hinterher. Da der Gesch ädigte keine Anstalten machte anzuhalten, setzte der Angeklagte schließlich sein Fahrzeug neben den vom Geschädigten geführten Ford Fiesta und rammte diesen bei einer von beiden Fahrzeugen g e- fahrenen Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/h im Bereich des vorder en linken Kotflügels und der Fahrertür. Hierbei hatte er die Absicht, den Pkw des G e- 4 5 - 5 - schädigten von der Straße abzudrängen, um die Nebenklägerin und den G e- schädigten zur Rede zu stellen. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass ein schwerer Unf all mit erheblichen Verletzungen der vier Fahrzeug - insassen verursacht werden könnte. Während es dem Geschädigten durch G e- genhalten des Lenkrades unter größter Kraftentfaltung gelang, ein Abdrängen seines Fahrzeugs von der Fahrbahn zu vermeiden, und er nur leicht auf den Standstreifen geriet, kam der Pkw des Angeklagten ins Schleudern, überschlug sich und blieb auf dem Dach im Bereich der Fahrbahnböschung l iegen. Nac h- dem der Geschädigte auf dem Standstreifen angehalten hatte, um die Polizei und den Rettungs dienst zu alarmieren, verließen die Nebenklägerin und die bei - den Kinder schreiend das Fahrzeug. Der Angeklagte, der leicht verletzt ebe n- falls aus seinem Pkw ausgestiegen war, begab sich unmittelbar zu dem nach wie vor in seinem Fahrzeug sitzenden Geschädi gten und schlug zwei - bis dre i- mal mit den Fäusten durch die geöffnete Fahrertür auf den Geschädigten ein. Anschließend versetzte er dem Geschädigten zwei Fußtritte gegen den Kopf, ehe es weiteren Verkehrsteilnehmern gelang, den Angeklagten vom Gesch ä- di g ten zu trennen und ihn gemeinsam mit der Nebenklägerin bis zum Eintreffen der Polizei von weiteren Übergriffen abzuhalten. Die Nebenklägerin und eine d er Töchter trugen einen Schock davon, die andere Tochter erlitt ein Schleude r- trauma. b) Bei dieser Sachlag e hätte sich die Strafkammer zur Prüfung der jede n- falls nicht fernliegenden Möglichkeit veranlasst sehen müssen, dass der Ang e- klagte durch die Abstandnahme von we iteren Verletzungshandlungen vom u n- beendeten Versuch der Körperverletzung zum Nachteil der Neb enklägerin und seiner Töchter nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Weder der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Anhalten des Fahrzeugs des G e- schädigten sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hatte (vgl. BGH, 6 - 6 - Beschluss vom 1 9. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 24 Rn. 9 mwN), noch ein unter Umständen allein durch den vorra n- gig gewollten Angriff auf den Geschädigten motiviertes Absehen von weiteren Verletzungshandlungen gegen die Nebenklägerin und die beiden Kinder (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184; Fischer, aaO Rn. 19c mwN) stehen de r Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unb e- endeten Versuch entgegen. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführu n- gen zur F rage eines Rücktritts. Feststellungen zum Vorstellungsbild des Ang e- klagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, auf das es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl für die Abgrenzung von unb e- endetem und beendetem Versuch als auch fü r die Annahme eines fehlgeschl a- genen Versuchs maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, aaO), hat die Strafkammer nicht getroffen. c) Die Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung in drei tateinhei t- lichen Fällen kann dahe r nicht bestehen bleiben. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens führt dies zur Aufhebung der gesamten Verurteilung im Fall II.6 der Urteilsgründe. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die Frage einer Vol l- endung der Körperverletzungen n äher zu prüfen haben. Dies liegt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bei einer der Töchter angesichts des davongetragenen Schleudertraumas nahe und erscheint auch bei der Nebe n- klägerin und der zweiten Tochter mit Blick auf den erlittenen Schock nicht 7 8 - 7 - ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 4; vom 5. November 1996 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; OLG Koblenz, VRS 42, 29, 31). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke B ender
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