BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Saarbrücken vom 11. September 2001 im Maßregelau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Landau zurüc k - verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte des "Widerstandes gegen Voll- streckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ve r - suchter gefährlicher Körperverletzung, der Beleidigung in Tateinheit mit Bedr o - hung in 4 Fällen [gemeint: in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen] und des Diebstahls" für schuldig befunden und sie unter Einbeziehung "des Urteils des Amtsgerichts Zweibrücken [richtig: der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zweibrücken] vom 23.01.2001" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer R e - vision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hat zum - 3 - Maûregelausspruch Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Verurteilung liegen drei Straftaten zugrunde, die die Angeklagte im Zeitraum von Mrz bis Juli 1999 begangen hat. Nach den insoweit getroff e - nen Feststellungen, gegen die die Revision auch nichts einwendet, kam es in zwei Fllen zum Einsatz der Polizei gegen die Angeklagte wegen ruhestre n - den Lrms. Im ersten Fall widersetzte sich die Angeklagte der von den Bea m - ten beabsichtigten Sicherstellung ihres Radiogertes, das sie "trotz Mahnung nicht abgestellt hatte", wobei sie gegen die Beamten ttlich wurde. In dem weiteren Fall beleidigte sie die zum Einsatz erschienenen vier Beamten und drohte ihnen an, "sie umzubringen und abzustechen". Die dritte Tat betrifft e i - nen von der Angeklagten verbten Diebstahl von Bier und Zigaretten im G e - samtwert von etwas mehr als 25,-- DM aus einem Lebensmittelgeschft. 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafau s - spruch und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewhrung halten schon mit Blick auf die erhebliche, auch einschlgige strafrechtliche Vorbelastung der Angeklagten der rechtlichen Nachprfung stand. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in e i - nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind. a) Das Landgericht hat sich zur Schuldfhigkeit der Angeklagten den Ausfhrungen des gehrten psychiatrischen Sachverstndigen angeschlossen, denen zufolge von "verminderter Schuldfhigkeit i.S.v. § 21 StGB auszugehen (sei), da bei ihr eine schwere seelische Abartigkeit vorliegt, die ihre Steu e - rungsfhigkeit zur Tatzeit erheblich beeintrchtigt hat" (UA 11). Die Angeklagte - 4 - habe einen IQ von 78, verfge ber "keine tragfhigen sozialen Kontakte", sie lebe bei zunehmender Verwahrlosung "ohne konkrete Zielvorstellung" und verfge ber keine Lebensplanung, sie wirke hoch impulsiv und wechselt spontan ihre Ansichten" und sei "hufig depressiv, aufgewhlt und emotional labil"; zu den Begabungsmngeln und Defiziten im Persnlichkeitsbereich" komme schlieûlich eine Polytoxikomanie einschlieûlich des Morphintyps" (UA 12). b) Die zur Schuldfhigkeit der Angeklagten getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die Maûregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positive Feststellung eines lnger andauernden, nicht nur vorbergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrnkung der Schuldf - higkeit im Sinne des § 21 StGB begrndet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). Die Ausfhrungen der Strafkammer zur Persnlichkeitsstrung der Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverstndigen tragenden fachlichen B e - grndung sind aber so allgemein gehalten, daû sich nicht zuverlssig beurte i - len lût, ob die festgestellte Strung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfhigkeit erreicht (vgl. zum rechtlichen Maûstab der "Schwere" der angenommenen Persnlichkeitsstrung BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 14; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f. = Bspr. von BGH NStZ 1996, 380). Es bleibt auch offen, ob die im Urteil als "schwere seelische Abartigkeit" gewertete "Dauerstrung im Persnlichkeitsgefge" (UA 13) be r - haupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Strungen entspricht. Der Senat kann diese Frage nicht von sich aus - etwa unter Zuhilfenahme der einschlgigen Klassifikationen psychischer Strungen (ICD-10 Kapitel V (F) oder DSM-IV) - beantworten, abgesehen d a - von, daû auch die Diagnose einer Strung nach Maûgabe dieser Klassifikat i - onssyteme noch keine hinreichenden Rckschlsse fr die rechtliche Bewe r - - 5 - tung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfhigkeit erlaubt (st. Rspr.; BGHSt 37 aaO; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24). Soweit das Landgericht - auch hierin dem Sachverstndigen folgend - auf die "Begabungsmng el", die "Beeintrchtigung im Leistungsbereich", die "zustzlich destabilisierende Wi r - kung (von) Alkohol- und Drogenmiûbrauch", die "Verwahrlosungstendenzen", die "dissoziale Entwicklung" sowie die "Suggestiveinflsse und Evidenzerle b - nisse" (UA 14) verweist, sind damit persnliche Merkmale beschrieben, die sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll schuldfhiger Me n - schen bewegen und bliche Ursachen fr ein strafbares Tun sein knnen. J e - denfalls liegen die bei der Angeklagten festgestellten Charakter- und Verha l - tensaufflligkeiten bei Strafttern hufig vor, ohne daû sie fr sich genommen eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfhigkeit zulassen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 26, Psychopathie). Diese Mngel bei der Bewertung des Zustands der Angeklagten b e - schweren die Angeklagte nicht, soweit das Landgericht bei der Strafzumessung "§ 21 StGB zugunsten der Angeklagten bedacht" (UA 12) hat. Auf die Vorau s - setzungen des § 63 StGB findet dagegen der Zweifelsgrundsatz keine Anwe n - dung (vgl. BGHSt 42, 385, 388). c) Die unzureichenden Feststellungen zum Zustand der Angeklagten entziehen auch der Gefhrlichkeitsprognose die Grundlage (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.). Zudem hlt die Gefhrlichkeitsprognose der Strafkammer auch fr sich genommen rechtlicher Prfung nicht stand. Der Senat hat bereits B e - denken, ob die hier abgeurteilten Taten in ihrer konkreten Form und Hufung als "erheblich" i.S.d. § 63 StGB zu werten sind. Soweit das Landgericht ersich t - lich in erster Linie auf den ersten Fall, in dem die Angeklagte gegen die Pol i - zeibeamten ttlich geworden ist, abstellt, wre jedenfalls zu bedenken gew e - - 6 - sen, daû die Tat Zge einer Gelegenheits- oder Konfliktstat trgt, deren sy m - ptomatische Bedeutung die angenommene Gefhrlichkeit in Frage stellen kann (vgl. BGHSt 27, 246, 250; BGH NStZ 1991, 528; BGH, Beschl. vom 19. Februar 1998 - 5 StR 17/98). Soweit das Landgericht zum Beleg fr die Gefhrlichkeit der Angeklagten des weiteren "Fremdaggressionen gegen ihre Mutter und eine Schwester" im Jahre 1998 heranzieht und ferner darauf verweist, die Ang e - klagte sei "whrend ihres Aufenthaltes in der Landesnervenklinik Klingenm n - ster ... hufiger in ttliche Auseinandersetzungen mit dem dortigen Personal und Mitpatienten" geraten (UA 14), entbehren die Feststellungen einer ausre i - chenden Konkretisierung, um die Gefhrlichkeitsprognose zu sttzen. Ohnehin knnen Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehrige des Pflegepersonals und gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschrnkt Anlaû fr die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein (st. Rspr.; BGH NStZ 1998, 405; BGHR StGB § 63 Gefhrlichkeit 26; BGH, Beschl. vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Taten nicht ausschlieûbar ihre Ursache (auch) in der durch die U n - terbringung fr den Betreffenden bestehenden Situation haben. Mangels nh e - rer Darlegung zu den tatbegleitenden Umstnden gilt hinsichtlich des von der Strafkammer weiter herangezogenen Vorfalls in der Justizvollzugsanstalt vom 28. Oktobe r 2000 nichts anderes. 3. Die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatr i - schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prfung. Der Senat macht von der Mglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Landau zurck. Fr das weitere - 7 - Verfahren knnte es sich empfehlen, einen weiteren Sachverstndigen hinz u - zuziehen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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