BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 540/02 vom28. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Münster vom 26. August 2002 mit denFeststellungen aufgehobena) insgesamt, soweit es den Angeklagten AndreasL. betrifft;b) im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten IgorL. betrifft.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten IgorL. wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (AndreasL. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (Igor L. ) verurteilt undihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Ur- - 3 -teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts rügen.Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenenVerfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte IgorL. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-vision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am 22. Februar2002 gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H. in R. unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200 Der Angeklagte Igor L. hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,aber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder Andreas, sondern mit ViktorK. , der aus Kasachstan stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch inDeutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte AndreasL. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.2. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. August 2002 hat der Verteidigerdes Angeklagten Andreas L. die Vernehmung des Viktor K. , wohn-haft in A. A. (Kasachstan), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-ser mit Igor L. den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-klagte Andreas L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligtgewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Viktor K. sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-weisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende Einlassung - 4 -der Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs amTatnachmittag "zeitlich nahezu ausgeschlossen" sei, daß ein Fremder undnicht der Bruder des Angeklagten Igor L. dessen Tatgenosse war. Au-ßerdem sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine vonder Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach R. um 16.10 Uhr keineplausible Erklärung hätten geben können.3. Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nichtstand.Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmungeines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nachpflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.Maßgebendes Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten Beweisesein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGHSt 40, 60, 62; BGHR StPO § 244 Abs.5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung desLandgerichts nicht gerecht.Die Strafkammer geht sowohl im Ablehnungsbeschluß als auch im Urteildavon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei derMittäter gewesen, "nicht zeitlich unmöglich" sei (UA 14). Die Zeugin H. hatden Angeklagten Igor L. , nicht aber den Angeklagten Andreas L. als Täter wiedererkannt (UA 12). Bei dieser Beweislage hätte es die Aufklä-rungspflicht erfordert, zunächst im Wege des Freibeweises (vgl. BGHR StPO§ 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; RiVASt, Länderteil Kasachstan, S.147) zu klären, ob der Zeuge Viktor K. unter der angegebenen Anschriftwohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht (Personenbeschrei- - 5 -bung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage beitragenkann und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, vorGericht zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieserVorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des Beweisantrageseröffnet gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean- tragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keineweitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. Maatz in FS für RemmersS. 577, 588 Fn. 66).4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf denAngeklagten Andreas L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung desBeweisantrags beruht. Beim Angeklagten Igor L. - der die Ablehnungdes Beweisantrags ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleichseinem Interesse diente (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; 1984, 372) - be-ruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-gericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden"Einschränkungen" (UA 18) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die Maß-regelanordnung beim Angeklagten Igor L. bleibt allerdings von demRechtsfehler unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Kuckeinnr
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