BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. F374r die Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde der Staats-anwaltschaft gegen den Ausspruch 374ber die Entsch344digung des Angeklagten ist nach R374cknahme der Revision der Staatsanwalt-schaft das Beschwerdegericht zust344ndig (vgl. Meyer-Go337ner 48. Aufl. 247 8 StrEG Rdn. 23 und 247 464 StPO Rdn. 25). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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