BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 540/06 vom 5. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin Beate G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung" (247247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 1 1. Den Verfahrensr374gen bleibt insgesamt der Erfolg versagt. Der Er366rte-rung bedarf nur Folgendes: 2 a) Die R374ge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisantr344ge auf Einholung eines "medizinisch-psychiatrischen bzw. psychologisch-psychotherapeutischen Glaubw374rdigkeitsgutachtens" bez374glich der Gesch344dig-ten mit der Begr374ndung abgelehnt, dass es selbst 374ber die erforderliche Sach- 3 - 4 - kunde verf374ge, hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - keinen Erfolg. Soweit die Revision eine Begutachtung deswegen f374r erforderlich h344lt, weil die Gesch344digte in ihren polizeilichen Vernehmungen Widerspr374chliches angegeben habe, ist die R374ge unzul344ssig erhoben, weil die Verteidigung es un-terlassen hat, die fraglichen Vernehmungen wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen; ein Verweis auf die bei den Akten befindlichen Verneh-mungsprotokolle reicht nicht aus. 4 Die R374ge ist zudem auch unbegr374ndet. Die Beurteilung der Glaubw374r-digkeit eines Zeugen ist grunds344tzlich die Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und beson-dere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat. Hier liegen ausweislich der Urteilsgr374nde keine derart erheblichen Beeintr344chtigungen in der Person der Gesch344digten vor, dass die Inanspruchnahme der Sachkunde eines Sachverst344ndigen geboten gewesen w344re. 5 Zwar behauptet die Revision, dass die Gesch344digte an einer Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung leide. Das zur Begr374ndung dieser Behauptung mitgeteil-te Attest best344tigt das aber nicht. Die 344rztliche Bescheinigung belegt eine etwa acht Monate nach der Tat erfolgte station344re Behandlung der Gesch344digten in der Klinik f374r Psychiatrie und Psychotherapie in Homburg/Saar und gibt als Di-agnose nach ICD 10 "F 43.21" an, mithin eine Anpassungsst366rung in Form ei-ner l344ngeren depressiven Reaktion. Diese St366rung wird als leichter depressiver Zustand beschrieben, der als Reaktion auf eine l344nger anhaltende Belastungs-situation auftritt und nicht l344nger als zwei Jahre dauert. Diese Diagnose musste das Landgericht nicht veranlassen, ein Glaubw374rdigkeitsgutachten einzuholen. 6 - 5 - Die weitere Behauptung der Revision, die Gesch344digte habe sich nach der Tat einer erinnerungsver344ndernden Hypnosetherapie unterzogen, tr344gt schon deshalb nicht, weil die Gesch344digte ausweislich der Feststellungen be-reits unmittelbar nach der Tat und damit vor Aufnahme einer psychotherapeuti-schen Behandlung in mehreren polizeilichen Vernehmungen das Tatgeschehen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert hat. Bei dieser Sachlage gebot auch der Umstand, dass die Gesch344digte bei der Tat erheblich alkoholisiert war und in der Hauptverhandlung Erinnerungsl374cken geltend machte, die Einholung eines Glaubw374rdigkeitsgutachtens nicht. 7 Im 334brigen treten bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde zur Glaubw374rdigkeitsbeurteilung zu Recht annehmen konnte, Besonderheiten des Falles und in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zur374ck, wenn des-sen Aussage in anderen Umst344nden erhebliche Unterst374tzung findet (BGHR StPO 247 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Hier wird die Aussage der Gesch344dig-ten durch die frischen Blutspuren des Angeklagten am Tatort objektiv erh344rtet. 8 b) Die auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrundes nach 247 338 Nr. 3 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge dringt ebenfalls nicht durch. Der Ange-klagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 3. Februar 2006 erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt, weil dieser dem Antrag der Verteidigerin, die Hauptverhandlung f374r zwei Tage zu unterbrechen, um ihr Gelegenheit zur Vorbereitung ihres Schlussvor-trags zu geben, nicht entsprochen hatte. Bereits die Zul344ssigkeit der R374ge be-gegnet erheblichen Bedenken, weil die Revision unterl344sst, den tats344chlichen Ablauf der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2006 vollst344ndig mitzuteilen (Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 258 Rdn. 33). Die R374ge erweist sich jedenfalls als unbegr374ndet. Die Entscheidung des Vorsitzenden, den Unterbrechungsan- 9 - 6 - trag abzulehnen, kann nicht als willk374rlich angesehen werden, da der Vorsit-zende bereits vor einer l344ngeren Unterbrechung der Hauptverhandlung am 13. Januar 2006 angek374ndigt hatte, dass am n344chsten Verhandlungstag, dem 3. Februar 2006, die Schlussvortr344ge gehalten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 81). Vor diesem prozessualen Hintergrund ist auch die 304u337erung des Vorsitzenden, gegebenenfalls ohne Schlussvortrag der Verteidigung das Verfahren zu been-den, noch hinzunehmen (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO 247 142 Abs. 1 Auswahl 1 und 247 145 Abs. 1 Weigerung 1). c) Die Revision r374gt ferner, der Beweisantrag auf Einholung eines Sach-verst344ndigengutachtens zum Beweis daf374r, dass der Geschlechtsverkehr mit der Gesch344digten wegen deren Verletzungen zwangsl344ufig zu Blutspuren beim Angeklagten in H374fth366he gef374hrt haben w374rde, sei rechtsfehlerhaft mit der Be-gr374ndung abgelehnt worden, das angegebene Beweismittel sei v366llig ungeeig-net. Diese R374ge ist deswegen unzul344ssig, weil die Tatsachen, die die Fehlerhaf-tigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, nicht bezeichnet werden (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 344 Rdn. 22 m.w.N.). Die Verteidigung hat es unterlas-sen, die Verletzungen der Gesch344digten, die zu entsprechenden Blutanhaftun-gen beim Angeklagten gef374hrt haben m374ssten, durch Vorlage von in der Akte befindlichen Lichtbildern oder zumindest durch genauere Beschreibung darzu-stellen. 10 d) Den Antrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Beweis daf374r, dass die am Tatabend bei dem Angeklagten festgestellten Ver-letzungen nicht ausreichten, um die dem Angeklagten anhand seiner DNA zu-zuordnenden Blutspuren am Tatort zu erkl344ren, hat das Landgericht mit zutref-fender Begr374ndung wegen v366lliger Ungeeignetheit des Beweismittels zur374ck- 11 - 7 - gewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nicht umfassend, sondern nur oberfl344chlich 374ber der Kleidung untersucht wor-den ist, so dass es an den erforderlichen Ankn374pfungstatsachen f374r die bean-tragte Gutachtenerstattung fehle. Die insoweit erhobene Verfahrensr374ge ist un-begr374ndet. e) Ebenfalls unbegr374ndet ist die R374ge, der Antrag auf Durchf374hrung einer Tatrekonstruktion, hilfsweise auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Beweis dessen, dass der Angeklagte unter anderem in Folge seiner Alko-holisierung nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von 25 Minuten die ihm zur Last liegenden Tathandlungen zu begehen, sei vom Landgericht rechtsfehler-haft wegen v366lliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt worden. Der Antrag stellt sich nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als eine nach Aufkl344-rungsgesichtspunkten zu beurteilende Beweisanregung dar (vgl. BGH bei Dal-linger MDR 1957, 142; NJW 1961, 1486, 1487; Meyer-Go337ner aaO 247 244 Rdn. 26; Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 16). Die Zur374ckweisung des Be-gehrens w344re nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufkl344rungspflicht verletzt h344tte; dass die Zur374ckweisung in Form der Beschei-dung eines Beweisantrags erfolgte, 344ndert daran nichts (BGH StV 1996, 581). Die Aufkl344rungspflicht gebot es hier nicht, dem Begehren der Verteidigung zu entsprechen, da die Auswirkungen der festgestellten Alkoholisierung auf die Leistungsf344higkeit des Angeklagten in der konkreten Tatsituation nicht rekon-struiert werden k366nnen (vgl. BGH NJW 1961, 1486, 1487; BGH bei Holtz MDR 1977, 108). Die 334berlegung der Revision, "205 ein gerichtsmedizinischer Sach-verst344ndiger h344tte 205 die alkoholbedingte Beeintr344chtigung des Angeklagten 205 ber374cksichtigen k366nnen, welche von einem entsprechend geschulten (Laien-)Schauspieler ohne weiteres h344tte simuliert werden k366nnen", verf344ngt deshalb nicht. 12 - 8 - f) Auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die sichergestellten Blut-spuren, die anhand der DNA dem Angeklagten zuzuordnen sind, nicht vom Tatabend stammen, sondern mindestens zehn Stunden 344lter seien, greift die Revision erfolglos an. Das hinsichtlich der Altersbestimmung von Blutspuren sachverst344ndig beratene Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei we-gen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, weil nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen eine derartige zeitliche Eingrenzung nicht m366glich sei. 13 g) Soweit die Revision schlie337lich das Gebot des fairen Verfahrens als verletzt ansieht, weil der zur Beurteilung der Schuldf344higkeit hinzugezogene Sachverst344ndige den Angeklagten auch in einem zeitgleich durchgef374hrten Be-rufungsverfahren begutachtet habe und daher voreingenommen gewesen sei, ist die diesbez374gliche R374ge unzul344ssig. Die Verteidigung, der die weitere Be-gutachtung bekannt war, hat es unterlassen, im Namen des Angeklagten den Sachverst344ndigen nach 247 74 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-zulehnen. Nur die hierauf ergangene Gerichtsentscheidung h344tte als verfah-rensfehlerhaft beanstandet werden k366nnen (vgl. Senge in KK aaO 247 74 Rdn. 17). Im 334brigen w344re allein die Mitwirkung des Sachverst344ndigen in einem anderen Strafverfahren kein Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befan-genheit. 14 2. Die Sachr374ge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachpr374fung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere mussten sich - ent-gegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - dem Landge-richt Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der Angaben der Gesch344digten auch nicht angesichts der Tatsache aufdr344ngen, dass sich sowohl im Abstrich von der 15 - 9 - Bisswunde in der linken Brust des Opfers als auch im entsprechenden Bereich seines Bademantels nur DNA-Spuren der Gesch344digten nachweisen lie337en. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass in dem Abstrich T344ter-DNA h344tte nach-weisbar sein m374ssen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei seiner Haftpr374-fung selbst einger344umt hat, er habe am Tattage anl344sslich eines einvernehmli-chen Geschlechtsverkehrs "Frau G. auch die Bisswunde an der Brust beige-bracht". Angesichts des 374brigen Beweisergebnisses, insbesondere wegen der noch w344hrend der not344rztlichen Versorgung gegen374ber der Polizeikommissarin W. get344tigten konkreten Angaben der Gesch344digten, T344ter sei der Ange-klagte gewesen, war auch deren lediglich pauschal gehaltene 304u337erung ge-gen374ber dem Notarzt, "es habe eine Partnerschaftsstreitigkeit gegeben und sie habe Fu337tritte und Schl344ge erlitten", nicht weiter er366rterungsbed374rftig. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte der Gesch344digten schwerwie-gende Verletzungen, unter anderem einen zweifachen Beckenbruch mit zum Teil andauernden Folgen zugef374gt hat, indem er sie die 16-stufige Treppe hin-unter stie337, mit schweren Arbeitsschuhen auf sie eintrat und einen W344sche-trockner auf die am Boden liegende Frau warf, ist die H366he der erkannten Stra-fe trotz der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Milderungsgr374nde revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 16 - 10 - 3. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist, da die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 17 Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible
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