BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuld- und der Straf-ausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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