BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 2010 mit den Feststel-lungen, ausgenommen derjenigen zum 344u337eren Tatge-schehen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt, hat im wesent-lichen Erfolg. 1 Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 20 StGB mit in sich widerspr374chlicher und deshalb nicht tragf344higer Begr374ndung ver-neint. 2 - 3 - Die Strafkammer folgt eingangs der Beweisw374rdigung zur Schuldf344hig-keit der Angeklagten der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen, 204dass die Steue-rungsf344higkeit der Angeklagten, also die F344higkeit im Sinne des 247 21 StGB nach einer noch gegebenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, zum Zeitpunkt sowohl des K366rperverletzungsdelikts vom 31.01.2009 als auch des T366tungsdelikts vom 13.10.2009 aufgrund eines der in 247 20 StGB bezeichneten Gr374nde erheblich vermindert war223 (UA S. 35). Dass die Angeklagte Einsicht in das Unrecht der Tat hatte, wird nicht n344her begr374ndet. Im Widerspruch hierzu hei337t es in den von der Strafkammer wiedergegebenen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen an anderer Stelle, dass die mittlerweile eingetretene Pers366n-lichkeitsdepravation die Voraussetzung daf374r geschaffen habe, dass die lang-j344hrig drogen- und alkoholabh344ngige Angeklagte bei akuten Intoxikationen in psychomotorische Erregungszust344nde verfalle, 204in denen sie zwar noch m366gli-cherweise Unrechtseinsicht gem344337 247247 20, 21 StGB habe, aber jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang f344hig sei, danach zu handeln223 (UA S. 36). 3 Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagten die Un-rechtseinsicht ganz gefehlt hat. War in diesem Fall der Angeklagten das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen, wof374r ihre krankhafte Alkoholabh344ngig-keit sprechen k366nnte (UA S. 41), handelte sie ohne Schuld. Zwar ist eine feh-lende Unrechtseinsicht angesichts der Tatbilder hier nicht nahe liegend. Sie l344sst sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschlie337en. Der Sach-verst344ndige hat neben der Polytoxikomanie (ICD 10: F19.21 und F10.21) einen medizinisch so genannten Restzustand und verz366gert auftretende psychotische St366rungen (mit residualer Pers366nlichkeits- und Verhaltensst366rung, ICD 10: F10.71) diagnostiziert, ohne dass die Auswirkungen auf die Einsichtsf344higkeit n344her dargelegt werden. Die Strafkammer selbst geht davon aus, dass die An-geklagte 204nicht bewusst sich gegen die Rechtsordnung entscheidet223 (UA S. 40). 4 - 4 - Ob die Angeklagte bei Begehung der Taten Einsicht in das Unrecht ihres Tuns hatte oder ob diese Einsicht fehlte, ist deshalb f374r den Senat anhand der Urteilsgr374nde nicht nachzuvollziehen. Mithin kann auch nicht 374berpr374ft werden, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des 247 20 StGB im Ergebnis zu Recht verneint hat. 5 334ber die Sache ist deshalb erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Einer Aufhebung der Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Der neue Tatrichter sollte erw344gen, einen weiteren Sachverst344ndigen heranzuziehen. 6 Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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