ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR540.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 540 /1 8 vom 8. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 einstim mig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 26. Juni 2018 dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäs i- onsklägers abgesehen wird. Die weiter gehen de Revision wird als u n- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitt els und die ins o- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung davon abgesehe n, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO teilweise von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Auf die Erheblichkeit der Abweichung des Antrags vom ausgeurteilten Betrag kommt es nicht an. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel
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