BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541/01 vom 29. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Essen vom 2. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t - fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für den Antrag des Angeklagten vom 4. Juli 2001, ihm anstelle von Rechtsanwalt W. für die Revision Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wah r - nehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK- StPO 4. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.N.) - der Vorsitzende des G e - richts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.N.). Eines Zuwartens mit der En t - scheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revis i - onsverfahren fort (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 7). Auf die rechtzeitig eingelegte und zulässig mit der al l - gemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Für ein Nachschieben von e t - waigen Verfahrensbeschwerden durch einen neuen Verteidiger wäre wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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