BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. hier: Revisionen der Nebenkl344ger - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Land-gerichts Essen vom 18. Juni 2007 werden als unzul344ssig ver-worfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2007 ausgef374hrt: 1 "I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung und mit Freiheits-beraubung verurteilt, und zwar den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 erkl344rten die Nebenkl344ger 374ber ihre damaligen Bevollm344chtigten, die Rechtsanw344lte Claudia H. -M. und Johannes F. , dass sie sich der erhobenen Anklage anschlie337en (Bd. II S. 397f.). Die An-schlusserkl344rung wurde durch eine E-Mail der Nebenkl344ger vom 14. Januar 2007 wiederholt (Bd. IV S. 799). Die Ne-benkl344gervertreterin, Rechtsanw344ltin H. -M. , gab auf Nachfrage des Vorsitzenden telefonisch bekannt, dass kein Kontakt mehr zu den Nebenkl344gern bestehe und das Man-datsverh344ltnis beendet sei (Bd. III S. 742). - 3 - Mit Beschluss des Landgerichts vom 13. Februar 2007 wurde die Nebenklage zugelassen. Der Nebenkl344gerin wurde unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanw344ltin Dr. K. und dem Nebenkl344ger Rechtsanwalt Ku. beigeordnet (Bd. IV S. 822f.). Die Nebenkl344ger erschienen zu den Hauptverhandlungstermi-nen am 5. Juni, 12. Juni und 18. Juni 2007, zu denen sie ge-laden wurden (Bd. IV S. 825), nicht. Rechtsanw344ltin Dr. K. und Rechtsanwalt Ku. nahmen an allen Verhandlungs-terminen teil. Im Termin am 18. Juni 2007 wurde das Urteil gegen die Ange-klagten verk374ndet. Die Angeklagten, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Vertreter der Ne-benklage erkl344rten Rechtsmittelverzicht (Bd. V S. 1019). Mit E-Mail vom 27. Juni 2007, eingegangen beim Landgericht Essen am selben Tag, haben die Nebenkl344ger 204... gegen die ergan-genen und uns bis heute unbekannten Urteile zum o. Akten-zeichen Widerspruch bzw. Einspruch ...223 eingelegt (Bd. V S. 1046ff.). II. Die Revision der Nebenkl344ger ist wegen versp344teter Einle-gung unzul344ssig (247 341 Abs. 1 StPO). Ob der von den Neben-kl344gervertretern erkl344rte Rechtsmittelverzicht die Nebenkl344ger selbst bindet, bedarf deshalb keiner Entscheidung durch den Senat. 1. Der eingelegte 204Widerspruch bzw. Einspruch223 gegen das Urteil des Landgerichts Essen ist als Rechtsmittel der Revision auszulegen (247 300 StPO). 2. Nach 247 401 Abs. 2 Satz 1 StPO beginnt die einw366chige Frist des 247 341 Abs. 1 StPO f374r den Nebenkl344ger, der in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertre-ten war, mit der Verk374ndung des Urteils. Aus der Gesetzesbe-gr374ndung (vgl. BT-Drucks 7/551, S. 93f.) wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Beginn der Rechtsmittelfrist mit der Ur-teilsverk374ndung f374r denjenigen Prozessbeteiligten, der seinen Anschluss als Nebenkl344ger erkl344rt hat, nicht auf die F344lle be-schr344nkt wissen wollte, in denen die Funktion der Nebenklage auch tats344chlich ausge374bt wird, sondern dass es allein darauf - 4 - ankommt, ob der Nebenkl344ger tats344chlich im Termin anwe-send oder vertreten war, von ihm daher erwartet werden kann, dass er sich nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigt und, falls er dies f374r zweckdienlich erachtet, innerhalb der Wo-chenfrist Rechtsmittel einlegt (vgl. auch OLG Hamm, Be-schluss vom 1. M344rz 1978 - 3 Ss 120/78). Nur dann, wenn der Nebenkl344ger in der Hauptverhandlung 374berhaupt nicht anwe-send oder vertreten gewesen ist, beginnt die Frist mit der Zu-stellung der Urteilsformel an ihn (247 401 Abs. 2 S. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurden die Nebenkl344ger in allen Terminen durch die vom Landgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2007 beigeordneten Rechtsanw344lte Dr. K. und Ku. vertreten. Lediglich Zustellungen k366nnen, wie sich aus 247 397 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 247 378 Satz 2 StPO ergibt, nur dann an den Rechtsanwalt mit rechtlicher Wirkung f374r den Nebenkl344ger erfolgen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Die Verk374ndung des Urteils in Anwesenheit der Ne-benkl344gervertreter setzte deshalb die Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 StPO in Gang. Fristende war somit gem344337 247 43 Abs. 1 StPO am Montag, 25. Juni 2007, 24.00 Uhr. Die am 27. Juni 2007 per E-Mail durch die Nebenkl344ger erfolgte Revisionsein-legung war damit, unabh344ngig von der Frage, ob die Schrift-form gewahrt ist, versp344tet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt." - 5 - Dem tritt der Senat bei. 2 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy