BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 54/11 vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 30. M344rz 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 7. September 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt erg344nzend zur Antragsschrift des General-bundesanwalts: Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch Verwertung der Angaben des Rettungsassistenten M. 247247 53a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt hat. Auf dem behaupteten Verfahrens-fehler beruht das Urteil nicht (vgl. UA 39/42). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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