BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 4 StR 541/11 vom 2. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenat s des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 20 1 2 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten S. , ihm Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter beso n- ders schwerer räuberischer Erpre ssung unter Einbeziehung zweier jugendg e- richtlicher Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Anordnungen gemäß §§ 69, 69a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S. durch den i hm u r- sprünglich als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Fi. rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge und der im Einzelnen nicht begründeten Rüge der Verletzung forme l- len Rechts begründet . Nach Wi derruf der anwaltlichen Zulassung von Recht s- anwalt Fi. , die am 14. Oktober 2011 bestandskräftig wurde, ist Rechtsa n- wä l tin R. durch Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. N o- vember 2011 dem Angeklagten als neue Pflichtverteidige rin beigeordnet wo r- den. Mit Schriftsatz vom 20. November 2011 hat Rechtsanwalt F. unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten beantragt, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet zu werden und für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandates angekü n- 1 2 - 3 - digt. Ferner hat er um Akteneinsicht nachgesucht. Rechtsanwältin R. hat daraufhin auf Anfrage mitgeteilt, der Angeklagte habe ihr gegenüber in einem Telefonat im Anschluss an ihren Besuch b ei ihm in der Untersuchungshaft mi t- F. vertreten werden. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 6. Oktober 2011 abgela u- fen. II. 1. Für die Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwalt F. ist der Vorsitzende des für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten z u- ständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zuständig. Zwar ist für d en Antrag eines Angeklagten, ihm nach Erlass des ersti n- stanzlichen Urteils bis zum Abschluss des Revisionsv erfahrens anstelle des bisherigen einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen, der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten worden ist (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rn . 6), es sei denn, der Beiordnungsantrag beträfe die Termin wahrnehmung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein in KK - StPO, 6. Aufl., § 350 Rn. 11). Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt F. se i- nen Beiordnungsantrag nach Kenntnisnahme von der sich auch auf das Revis i- onsverfahren erstreckenden wirksamen Be stellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin durch d as Landgericht aufrechterhalten. Sein Gesuch ist daher als Antrag auf Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger aufzufassen. 3 4 5 - 4 - 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiteren Pflichtverteidi ger im Revisionsverfahren gegen den Angekla g- ten liegen nicht vor. a) Das Rechtsmittel ist vom ursprünglichen Pflichtverteidiger des Ang e- klagten rechtzeitig mit der allgemeinen, nicht näher ausgeführten Sachrüge b e- gründet und damit in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt wo r- den. Die Frist zur Begründung der Revision ist seit dem 6. Oktober 2011 abg e- laufen; für ein Nachschieben von etwaigen Verfahrensbeschwerden ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist d es § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Es ist nicht erkennbar, dass bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Ang e- klagten ungewöhnlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufgewo r- fen werden. Besonderheiten im Ablauf des Revisionsverfahrens, die die Beste l- lung eines weiteren Pflichtverteidigers notwendig machen könn ten, sind ebe n- falls weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass d er ohne nähere B e- gründung geäußerte Wunsch des Angeklagten, nunmehr von e inem anderen Rechtsanwalt im Revisionsverfahren ver treten zu werden, eine Rücknahme der vom Vorsitzenden der Strafkammer angeordneten Bestellung von Rechtsanwä l- tin R. nicht rechtfertigt. Im Hinblick auf den in Haftsachen besonders zu beachtenden Gru ndsatz der Beschleunigung ist dem Verfahren nunmehr durch 6 7 8 - 5 - baldige Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten Fortgang zu g e- ben. Ernemann
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