BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541 /1 4 vom 12. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 20 1 5 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch deshalb wegen schwerer Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB verurt eilt hat, weil er die Bewohnerin des Nachbarhauses, die Zeugin C . , durch die Tat in die Gefahr einer Gesund - heitsschädigung gebracht habe, wird der insoweit erforderliche Vorsatz des Ang e- klagten durch die Feststellungen nicht belegt. Es fehlt an Fe ststellungen dazu, dass der Angeklagte wusste, dass die Kellertrennwand zwischen den Häusern im Bereich der Heizungsrohre nicht vollständig verputzt war, so dass kleinere Öffnungen ve r- blieben und deshalb Rauchgase in das Nachbarhaus gelangen konnten. Dass der eingetretene Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen insoweit vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, wird daher durch die Feststellungen nicht getragen. Da jedoch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Zeugen S . als Bewohner des Hause s, in dem sich die Brandlegung ereignete, durch die Tat herbe i- geführt und insoweit der erforderliche Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei fes t- gestellt wurde, beruht das Urteil nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler, zumal der Umstand, dass nach der rec htlichen Würdigung der Strafkammer auch hinsichtlich der Zeugin C . der Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB erfüllt war, in der Straf - zumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wird. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy