ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR541.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541 /1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. M ärz 2019 einstimmig beschlos- sen : Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 7. Dezember 2017, soweit sie den Angeklagten La . L . betreffen, werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung de s Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergä nzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu - merken : Die vom Nebenkläger Dr. H . M . erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 55 Abs. 1, § 245 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 StPO im Zu- sammenhang mit der Vernehmung d es wegen der verfahrensgegenständlichen Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen S . beanstandet wird, dringt nicht durch. Denn die Entscheidung der Strafkammer, dem Zeugen mit Blick auf das ge- gen ihn wegen des Verdachts einer Diebstahlstat in Litauen geführte Ermittlung s - verfahren ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zuzubilligen , ist wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2018 zutreffend dargelegt hat aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zu m revisionsgericht- lichen Prüfungsumfang BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178; vom 28. November 1997 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326; vom 15. Januar 1957 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105). Die Regelung des § 55 Abs. 1 StPO f indet auch Anwendung, wenn ein Zeuge bei der Beantwortung von Fragen in die Gefahr gerät, wegen einer vor der Verneh- mung begangenen Tat im Ausland strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. LG Freiburg, NJW 1986, 3036; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widma ier, StPO, 3. Aufl., § 55 Rn. 6; Maier in MüKo - StPO, § 55 Rn. 25; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 55 Rn. 15; Rogall in SK - StPO, 5. Aufl., § 55 Rn. 39; Otte in Radtke/ Ho h mann, StPO, § 55 Rn. 4; Odenthal, NStZ 1985, 117; Ahlbrecht/Börge rs, ZIS 2008, 218). § 55 StPO ist Ausfluss der durch die Garantie der Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfG, wistra 2010, 299 mwN; vgl. Maier in MüKo - StPO aaO Rn. 1). Die Vorschrift, d eren Wortlaut keine Beschränkung auf eine inländische Verfolgung zu entnehmen ist, soll den Zeugen durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechts da- vor schützen, Angaben machen zu müssen, die geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3 045; NStZ 2002, 378; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - 3 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 216). Die für die Zuerkennung des Auskunftsverweige- rungsrechts maßgebliche Zwangslage besteht aber in gleicher Weise unabhängig davon, ob die Strafverfolgung für den Zeuge n im In - oder Ausland droht. Dies gilt je- denfalls dann, wenn wie hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, etwa wegen eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens, mit einer Strafverfolgung im Aus- land konkret zu rechnen ist (vgl. Rogall aaO; Odenth al aaO; Albrecht/Börgers aaO S. 219 f.). Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel
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