ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR541.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541 / 1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7. März 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entscheidung über den Anrechnungsmaß- stab für die erlittene A uslieferungshaft entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Juni 2014 wegen er presserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug sowie we- gen Computerbetrugs in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah- ren und zwei Monaten verurteilt, einen Anrechnungsmaßstab vo n 1 : 1,5 für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft festgesetzt und eine Adhäsionsentschei- dung getroffen. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen erpresserischen Menschenra ubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vier- fachem Computerbetrug sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Das Landge- 1 - 3 - richt hat den Angeklagten nunmehr des versuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährli cher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gespro- des ersten Rechtsgangs vom 3. Juni 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und dr ei Monaten verurteilt. Ferner hat es den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft auf 1 : 2 festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getrof- fen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützt e Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft, über den bereits im Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 3. Juni 2014 rechtskräf- tig entschieden worden ist. Das Landgericht hat übersehen, dass der Aus- spruch über den Anrechnungsmaßstab von der Aufhebung des Gesamtstrafen- ausspruchs nicht berührt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 2 StR 20/16). Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Aus- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 4
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