ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR541.18.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541 / 1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7. März 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Ausl ieferungshaft und die Anordnung eines Vor- wegvollzugs von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen der Strafe vor der Maßregel entfallen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläge r. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Juni 2014 wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfache m Computerbetrug und wegen Computerbetrugs in vier F ällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von drei Jahren und sieben Monaten der Strafe vor der Maßregel festgesetzt. Des Weiteren hat es einen Anrechnungsmaßstab von 1 : 1,5 für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat das Urteil, soweit der Ange- 1 - 3 - klagte we gen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug verurteilt worden war, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch auf. Das Land- gericht hat den Angeklagten nunmehr des ve rsuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ge- des ersten Rechtsgangs vom 3. Juni 2014 die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren und neun Monaten verhängt. Ferner hat es die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von zwei Jahren vier Monaten und zwei Woch en der Strafe vor der Maßregel festgesetzt, den Maßstab für die Anrechnung der in Litauen erlittenen Auslieferungshaft auf 1 : 2 bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausge führten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über d en Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine A nordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen wie hier ein möglicher Vor- wegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erled igt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 5 StR 423/11 Rn. 6; vom 31. Oktober 2007 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 67 Rn. 9a). 2. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litau en er- littene Auslieferungshaft hat ebenfalls zu entfallen. Denn hierüber ist bereits im 2 3 - 4 - Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 3. Juni 2014 rechtskräftig befun- den worden. Der dortige Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab ist durch die Aufhebung des Gesa mtstrafenausspruchs nicht berührt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 2 StR 20/16). 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen f reizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 4
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