BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 54 /15 vom 23. September 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerd eführer am 23. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 2014 mit den Fes t- stellungen aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bande n- hehlerei in neun Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei schu l- dig gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landg erichts betrieben die Angeklagten seit März 2013 im Innenverhältnis gleichberechtigt eine Firma zum An - und Ver - kauf von Metall in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in B . . Spätestens tall zum 1 2 - 3 - Gegenstand hatten, das rumänische Banden zuvor bei gewerbsmäßigen Die b- stählen entwendet hatten, was sie billigten, um sich aus den Verkäufen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen. Den Verurteilungen liegen insge samt neun Fälle zu Grunde, in denen die Angeklagten zwischen dem 2. November 2013 und dem 6. Januar 2014 in a r- beitsteiligem Zusammenwirken zuvor von unbekannten Tätern entwendetes Buntmetall im Wert zwischen 5.000 e- ße nd gewinnbringend weiterzuverkaufen (Fälle III. 1 bis 9 der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall wurde der Ankauf einer weiteren Menge von gestohlenem Buntmetall in der Nacht zum 5. Februar 2014 wegen des Erscheinens von Pol i- zeibeamten auf dem Gelände de s Betriebs der Angeklagten abgebrochen (Fall III. 10 der Urteilsgründe). II. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, da ihm insbesondere hi n- sichtlich des subjektiven Tatbestandes der §§ 259 Abs. 1, 260a StGB eine tra g- fähige Beweisgrundlage fehlt. Da das Revisionsgericht dies schon auf Sach - rüge hin zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170), kommt es auf die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht an. 1. Wie sich der Tatrichter die hinreiche nde Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvo r- schriften verschafft, unterliegt seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) . I n welchem Umfang er sie in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, h ängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13, NStZ 2014, 459, Rn. 16). Das gilt regelmäßig 3 4 5 - 4 - auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Verurteilung auf Geständnissen der Angeklagten beruht. Der T atrichter ist daher nicht gehindert, auf der Grun d- lage der vom Täter glaubhaft eingeräumten objektiven Tatumstände im Wege eines Indizschlusses auf das Vorliegen von Umständen zu schließen, die außerhalb seiner unmittelbaren Wahrnehmung liegen. So gibt es etwa keinen Rechtssatz des Inhalts, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der Grundlage geständiger Angaben des Täters getroffen werden (BGH, Beschluss vom 4. September 2014 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98; in der Tendenz differenzie rend BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Mai 2014 aaO). En t- sprechendes gilt für den im vorliegenden Fall herangezogenen Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB), der neben der Absicht, sich ode r einen Dritten zu bereichern, das Vorliegen zumindest bedingten Vorsatzes auch in Bezug auf die Vortat im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB voraussetzt. Der Tatrichter muss aber in den Urteilsgründen darlegen, auf welcher Grundlage er sich die Übe r- zeugung davon verschafft hat, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich wenigstens damit abgefunden hat, dass die jewe i- ligen Gegenstände durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat e r- langt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlu ss vom 23. November 1999 4 StR 491/99, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 6; Beschluss vom 13. Novem - ber 2012 3 StR 364/12, NStZ - RR 2013, 78). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsausführungen zu den erhobenen Beweisen teilen lediglich mit, die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhten auf den Einlassu n- o- e- 6 7 - 5 - kl Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei hier nicht zu tragen. Zwar ist die genaue Kenntnis des Hehlers von der Vortat nicht erforde r- lich; es genügt vielmehr, dass dieser s ich eine strafbare Handlung vorstellt, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet is t (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 4 StR 443/07, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 9). Zu den en t- sprechenden Vorstellungen der Angeklagten, die von den Tat en berichteten, e- doch nicht. Dazu hätte indes Anlass bestanden. Nach den Feststellungen kau f- d.h. nicht ausschließlich Metall zur gewinnb ringenden Weiterveräußerung an, das aus Diebstahlstaten Dritter stammte. Bewusst wurde ihnen dies Anfang November 2013. Es hätte daher der Darlegung bedurft, weshalb die Angeklagten in den der Verurteilung z u- grunde liegenden Fällen wussten oder es zumindes t für möglich hielten und billigten , dass das in diesen Fällen angekaufte Metall aus Diebstahlstaten he r- rührte, zumal die Diebstahlstäter (mit Ausnahme des früheren Mitangeklagten M . im Fall III. 4. der Urteilsgründe) unbekannt geblieben sind. Da d as Landgericht zum Inhalt der Geständnisse nichts mitteilt, ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Feststellungen durch die Geständnisse hinreichend belegt werden, nicht möglich. I II. Im Hinblick auf die von allen Angeklagten gerügte Verletzung verfahre n s- rechtlicher Bestimmungen über die Regelung der Verständigung bemerkt der Senat: 8 9 - 6 - Ausweislich des von den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren vo r- gelegten Vermerks des Vorsitzenden wurde in dem Gespräch zwischen den Kammermitgliedern und den Verteid igern nach Anklageerhebung und vor Eröf f- nung des Hauptverfahrens am 3 . e- tracht kommenden Rechtsfolgen im Falle von Geständnissen der Angeklagte n erzielt , der die Staatsanwältin telefonisch zustimmte . In der neuen Hauptve r- handlung wird der Vorsitzende daher ge mäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht nur diesen Umstand, sondern auch den wesentlichen Inhalt der in die Über - einkunft mündenden Gespräche mitteilen müssen (zu den Anforderungen an eine solche Mitteilung und zum weiteren Verfahren vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 5 StR 255/15 ; SSW - StPO/Franke, 2. Aufl., § 243 Rn. 17 mwN). Ein bloßer Ver weis auf den Vermerk vom 11. Juli 2014 in der Hauptver - handlung reicht für die erforderliche Mitteilung über den Inhalt dieser Gespräche und der Übereinkunft nicht aus. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin 10
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