BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 14. Juni 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener N366tigung. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenkl344gerin ist wegen der instanz374bergreifenden Wirkung der schon vor dem Land-gericht nach 247 397 a Abs. 1 Satz 1, 247 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO - 3 - erfolgten Beistandsbestellung gegenstandslos (BGHR StPO 247 397 a Beistand 2). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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