BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Juni 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben; die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkohol-aufnahme durch den Angeklagten - bleiben jedoch be-stehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hierge-gen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge im Wesentlichen Erfolg; die Verfahrensr374gen versagen dagegen aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts genannten Gr374nden. 1 1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und sei-ner Ehefrau kurz vor Mitternacht zu einer verbalen Auseinandersetzung. Da- 2 - 3 - nach versetzte der Angeklagte seinem k366rperlich deutlich unterlegenen Opfer bis gegen 4.00 Uhr morgens eine Vielzahl massiver Schl344ge, die unter anderem zu Lungen- und Leberverletzungen sowie zahlreichen Rippenbr374chen f374hrten. Sodann legte er die Schwerverletzte in ihr Bett, deckte sie zu und k374mmerte sich nicht mehr um sie. Die Ehefrau verstarb an ihren unbehandelten inneren Verletzungen, die sie etwa eine Stunde 374berlebt hatte. Gegen 15.50 Uhr rief der Angeklagte im Treppenhaus um Hilfe. Gegen-374ber der kurz darauf eintreffenden Polizei r344umte er seine T344terschaft spontan ein; auf den Notarzt wirkte er intoxikiert, aber gewahrsamsf344hig. Die Auswer-tung der ihm um 18.00 bzw. 18.30 Uhr entnommenen Blutproben ergab Blutal-koholkonzentrationen von 2,03 bzw. 1,95 211. Am folgenden Tag musste der Angeklagte wegen einer Methylalkoholvergiftung einer station344ren Behandlung zugef374hrt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass dieser den gesamten Alkohol - nach seinen Angaben 2 Liter Bier und einen halben Liter selbst gebrannten polnischen Schnaps - be-reits w344hrend des verbalen Streits und vor Beginn des eigentlichen Tatgesche-hens zu sich genommen hatte. Unter Zugrundelegung dieser Alkoholmenge hat das Landgericht nach der Widmark-Formel eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 211 errechnet; der geh366rte Sachverst344ndige hat - ausgehend von dem Wert der um 18.00 Uhr entnommenen Blutprobe - rein rechnerisch eine solche von 3,5 211 f374r m366glich gehalten. Hiervon ausgehend und unter Ber374cksichti-gung der Art des konsumierten Schnapses vermochte der Sachverst344ndige aus psychiatrischer Sicht eine v366llige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten zur Tatzeit nicht auszuschlie337en. Das Landgericht hat dagegen nur eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit angenommen; eine Schuld-unf344higkeit (247 20 StGB) hat es unter Hinweis auf das Leistungsverm366gen und 3 - 4 - die zumindest kurz nach der Tat vorhandene konkrete Erinnerung des Ange-klagten an das Geschehen verneint. 2. Die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten durch die Straf-kammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 4 a) Das Landgericht war zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des vernommenen Sachverst344ndigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur ei-ne Grundlage der eigenen 334berzeugungsbildung sein (vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344ndiger 5). Auch muss der Tatrichter nicht in jedem Fall, in dem er von dem Gutachten des in der Hauptverhandlung geh366rten Sachverst344ndigen abweichen will, einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuziehen. Voraussetzung ist aber, dass er die f374r die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde besitzt, selbst wenn er erst durch das Gutachten gen374gend sachkundig gewor-den ist, um die Beweisfrage beurteilen zu k366nnen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 75 m.w.N.). 5 Au337erdem muss der Tatrichter, wenn er eine Frage, f374r die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverst344ndigen zu bed374rfen, im Widerspruch zu dem Gutachten l366sen will, nicht nur die ma337geblichen Darlegungen des Sachver-st344ndigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinander-setzung mit diesen begr374nden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Sachverst344n-diger 1; BGH NStZ-RR 1997, 172). Das ist hier nicht in ausreichendem Ma337e geschehen. 6 b) Nach den bisherigen Feststellungen w344re unter Zugrundelegung der im Urteil mitgeteilten Berechnung des Sachverst344ndigen - ausgehend von den BAK-Werten der etwa 14 Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben und 7 - 5 - auszuschlie337enden Nachtrunks (UA 32) - nicht nur von einer Tatzeitblutalkohol-konzentration von 3,5 211 - wie der Sachverst344ndige meint -, sondern von einem noch h366heren Wert auszugehen, da nach st344ndiger Rechtsprechung bei der Pr374fung der Schuldf344higkeit ein st374ndlicher Abbauwert von 0,2 211 (und nicht von 0,1 211) und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 211 zu Grunde zu legen ist (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 13 m.w.N.). Die von der Strafkammer selbst errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,29 211 (UA 28) beruht auf rei-nen Vermutungen, weil weder der Alkoholgehalt des vom Angeklagten getrun-kenen selbst gebrannten "polnischen Schnapses" noch Trinkzeiten feststehen (vgl. UA 31). Allerdings w344re es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn auch bei einem - r374ckgerechneten - sehr hohen Tatzeitblutalkoholwert dessen indi-ziellem Gewicht f374r eine Schuldf344higkeitsbeurteilung keine vorrangige Bedeu-tung vor anderen Beweisanzeichen beigemessen w374rde, weil zwischen der Tat und der Blutentnahme eine lange Zeit lag (vgl. BGHSt 35, 308, 315, 317). Das hat das Landgericht auch bedacht und gemeint, dass das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten, n344mlich dass er "seine Ehefrau 374ber l344ngere Zeit mit erheblichem Kraftaufwand geschlagen, sie danach ins Bett gelegt und zu-gedeckt und sich daraufhin bis zum Nachmittag des Tattages ruhig in der Woh-nung aufgehalten" und zumindest kurz nach der Tat noch "ein konkretes Erin-nerungsverm366gen" gezeigt hat (UA 28), gegen eine vollst344ndige Aufhebung der Steuerungsf344higkeit spreche. Hierbei hat die Strafkammer allerdings verkannt, dass es sich im Wesentlichen um schlichte, f374r den schon wegen K366rperverlet-zung vorbestraften Angeklagten im Hinblick auf das Schlagen auch nicht unge-w366hnliche Verhaltensweisen handelte, nicht aber um aussagekr344ftige psycho-diagnostische Beweisanzeichen. Als solche sind nur Umst344nde in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben k366nnen, ob das Steuerungsverm366gen des 8 - 6 - T344ters trotz der erheblichen Alkoholisierung (wenn auch nur erheblich vermin-dert) erhalten geblieben ist (vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 35). Den vom Landgericht herangezogenen Umst344nden kommt jedoch eine solche Aussagekraft weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu (vgl. hierzu BGHSt 43, 66, 70 ff.; BGHR StGB 247 20 Blutalkoholkonzentration 10, 16, 19; 247 21 Blutalko-holkonzentration 37, 38). 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Hierzu wird es sich empfehlen, einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuzuzie-hen. Dieser wird auch dazu zu befragen sein, in welchem zeitlichen Abstand von der Aufnahme von Methylalkohol mit dem Auftreten von Vergiftungser-scheinungen zu rechnen ist. Au337erdem wird zu kl344ren sein, ob Trinkmengen- und Trinkzeitangaben des Angeklagten mit den Auswertungen der entnomme-nen Blutproben in Einklang zu bringen sind und ob gegebenenfalls ein Nach-trunk zu ber374cksichtigen ist (vgl. Fischer aaO). 9 Falls das neu entscheidende Tatgericht zu der Annahme kommen sollte, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschlie337bar schuldunf344hig war, wird es eine Strafbarkeit nach 247 323 a StGB zu pr374fen haben. 10 - 7 - 4. Da die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen - mit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme durch den Angeklagten - rechtsfehlerfrei ge-troffen wurden, k366nnen sie aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende Feststellun-gen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind m366glich. 11 Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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