BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, zu 1. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Dezember 2008 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 406 Abs. 1 Satz 3 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juli 2008 aufgehoben, soweit dem Verletzten Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag wird ab-gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Wider-standsunf344higen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbe-ziehung der Strafen aus zwei fr374heren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es dem als Nebenkl344ger zugelassenen gesch344digten Minderj344hrigen im Adh344sionsverfah-ren Schmerzensgeld in H366he von 2.000 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zugesprochen. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat 2 - 3 - hinsichtlich des Ausspruchs 374ber das Schmerzensgeld Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch 374ber die Zuerkennung von Schmerzensgeld hat keinen Bestand, weil es an einem wirksam gestellten Adh344sionsantrag fehlt. Der Adh344-sionsantrag des Verletzten ist Verfahrensvoraussetzung f374r die Entscheidung 374ber die Entsch344digung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen ist (vgl. BGH StV 2008, 127; Hilger in L366we/Rosenberg 25. Aufl. 247 404 Rdn. 1; Engelhardt in KK 6. Aufl. 247 404 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). 3 Vorliegend hat Rechtsanw344ltin H. f374r den Verletzten mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 den Adh344sionsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der am 19. Oktober 1992 geborene Verletzte noch nicht prozessf344hig (247 52 ZPO); daher h344tte der Antrag durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin ge-stellt werden m374ssen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 403 Rdn. 6). Diese hat weder selbst einen Adh344sionsantrag gestellt noch Rechtsanw344ltin H. zur Antragstellung bevollm344chtigt; letzteres ist lediglich durch die Betreuerin der Mutter geschehen [Bd. I 180, 182; II 138]. Entgegen der Ansicht des Landge-richts war die Betreuerin zur Vertretung des Verletzten nicht berechtigt, da die Vertretungsmacht des Betreuers auf den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis be-schr344nkt ist, 247 1902 BGB. 4 Das Recht, f374r einen Minderj344hrigen einen Adh344sionsantrag zu stellen, ist Ausfluss der elterlichen Sorge, die die Sorge f374r die Person und das Verm366-gen des minderj344hrigen Kindes umfasst (247 1626 Abs. 1 BGB). Die elterliche Sorge und die sich aus ihr ergebenden Rechte sind h366chstpers366nlicher Natur und k366nnen nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmef344llen auf andere Per-sonen 374bertragen werden. Die Bestellung eines Betreuers f374r den sorgeberech- 5 - 4 - tigten Elternteil hat keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge und beinhaltet nicht die Vertretung des minderj344hrigen Kindes (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 239; Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. 247 1896 Rdn. 23; Schwab in M374nchKomm BGB 247 1896 Rdn. 100, 247 1902 Rdn. 34; Bienwald in J. von Stau-dinger Kommentar zum BGB 247 1902 Rdn. 34; Hoffmann BtPrax 2007, 95, 97). 2. Da es an einer rechtswirksamen Bevollm344chtigung fehlt, ist der Adh344-sionsantrag unzul344ssig (247 403 StPO). Der Senat spricht daher aus, dass gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung 374ber den Antrag abgesehen wird (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 406 Rdn. 10). 6 - 5 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-ten und Auslagen freizustellen. Die dem als Nebenkl344ger zugelassenen Verletz-ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte dagegen nicht zu tragen, da Rechtsanw344ltin H. zur Abgabe der Anschlusserkl344rung nach 247 396 Abs. 1 StPO ebenfalls nicht rechtswirksam bevollm344chtigt war. 7 RiBGH Prof. Dr. Kuckein befindet sich im Ruhestand. Tepperwien Maatz Tepperwien Solin-Stojanovi Mutzbauer
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