BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 543/05 vom 14. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1.: Raubes u.a. zu Ziff. 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Februar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 1. Juli 2005 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu den vom Angeklagten E. erhobenen Verfahrensr374gen bemerkt erg344nzend der Senat: Zu Unrecht r374gt die Revision, dass die Voraussetzungen f374r die Entfernung des Angeklagten E. aus dem Sitzungs-raum w344hrend der Vernehmung des Zeugen El. nicht vor-gelegen haben (247247 247, 338 Nr. 5 StPO). Das Landgericht hat den Ausschluss der Angeklagten E. und K. sowie des fr374heren Mitangeklagten Sch. auf 247 247 Satz 1 StPO gest374tzt und dies unter Angabe konkreter Anhaltspunkte damit begr374ndet, es sei zu bef374rchten, dass der Zeuge aus Angst vor den Angeklagten in deren Anwesenheit nicht die Wahrheit sagen werde. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Dass dem Angeklagten E. nur im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde eine Straftat zum Nachteil des Zeugen El. zur Last lag und - 3 - er insoweit schlie337lich freigesprochen worden ist, steht dem nicht entgegen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf die Sicht des Zeugen abgestellt, f374r den die drei Angeklagten eine einheitliche zusammengeh366rende Gruppierung bildeten. Keinen Erfolg hat auch die weitere auf eine Verletzung des 247 247 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge. Die Ladung von Zeu-gen stellt keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung im Sinne des 247 338 Nr. 5 StPO dar, sie kann auch au337erhalb der Hauptverhandlung erfolgen. Soweit mit der R374ge beanstandet werden soll, die Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen El. im Termin vom 23. Mai 2005 sei verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (vgl. Senatsurteil NStZ 2000, 440), ist die R374ge bereits unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision unterl344sst es n344mlich vorzutragen, dass die Hauptverhandlung am 23. Mai 2005 nach Entlassung des Zeugen und der Wiederzulassung der Angeklagten unterbro-chen und am darauf folgenden Verhandlungstag, dem 1. Juni 2005, nach Unterrichtung der Angeklagten 374ber den Inhalt der Aussage des Zeugen vom 23. Mai 2005 mit der weiteren Ver-nehmung des Zeugen El. fortgef374hrt worden ist. Danach w344re die R374ge im 334brigen auch unbegr374ndet, da der Sache nach nur eine Unterbrechung der Vernehmung des Zeugen vorlag und durch die Abwesenheit des Angeklagten bei der (vor374bergehenden) Entlassung des Zeugen vom 23. Mai 2005 sein Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18), nicht beein-tr344chtigt worden ist. - 4 - Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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