BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 543/11 vom 23. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 23. Januar 20 1 2 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten I. gegen das U r- teil des Landgerichts Bochum vom 25. März 2011 wird a) das Verfahren , soweit es diesen Angeklagten b e- trifft, hinsichtlich F all IV. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass der Angeklagte I. d er gewerb s- mäßigen Bandenhehlerei in elf Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- worfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I. wege n gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in elf Fällen und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 2 der Urteil s- gründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist , und ändert den Schuldspruch en t- sprechend. Vom Wegfall der für die Tat IV. 2 der Urteilsgründe verhäng ten Ei n- zelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wird der Gesamtstrafe n- ausspruch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden elf Einzelstrafen drei Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und von zehn M o- naten sowie zwei Einzels trafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten und sechs Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die weite r gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ernemann Rogge nbuck Cierniak Mutzbauer Bender 2 3 4
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