ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 543 /15 vom 14. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Ja nuar 2016 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 17. Juni 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Amtsanmaßung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rech ts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ge stützten Verfahrens rüge Erfolg. Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom 27. Mai 2015 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin M . gemäß 1 2 3 - 3 - § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll vermerkt nicht, dass nach der Ent lassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiede r- hergestellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Pr o- to kolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 3 1. März 1994 1 StR 47/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 3 StR 228/00, bei Becker NStZ - RR 2001, 264 Nr. 26 jew. mwN ). Das weder lückenhafte noch widersprüchliche Protokoll beweist daher, dass die sich a n- schließend e weitere Hauptverhandlung wie von der Revision geltend g e- macht in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat. D a- mit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Be schluss vom 14. Mai 2002 3 StR 95/02). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy