BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 544/08 vom 28. April 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, im gesamten Ma337regelausspruch mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung und wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es angeordnet, dass zun344chst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist und "nachfolgend" die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Soweit sich der Beschwerdef374hrer gegen die Anordnung seiner Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB wendet, hat das Rechtsmittel mit der auf 247 265 Abs. 1 und 2 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge Erfolg. Die R374ge gen374gt den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 StPO. Eines Hinweises auf die vom Landgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des General-bundesanwalts nicht. Der Beschwerdef374hrer beanstandet zu Recht, dass er weder in der Anklageschrift noch im Er366ffnungsbeschluss auf die M366glichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und dass auch in der Hauptverhandlung ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Unter den hier gegebenen Umst344nden wurde der Hinweis auch nicht dadurch ent-behrlich, dass der in der Hauptverhandlung geh366rte Sachverst344ndige einen Hang des Angeklagten im Sinne des 247 64 StGB bejaht hat. Ebenso wenig kann die Pflicht des Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsanwalts oder durch die Er366rterung der blo337en M366glichkeit einer Ma337-regelanordnung erf374llt werden (vgl. BGH StV 2008, 344 m.N.). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsm344337igem Verfahrensablauf anders verteidigt h344tte. 3 2. Soweit sich der Angeklagte mit einer ebenfalls auf 247 265 Abs. 1 und 2 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge gegen die Anordnung der Sicherungsverwah-rung gem344337 247 66 Abs. 3 StGB wendet, gen374gt sein Vorbringen zwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gr374nden nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt n366tigt hier aber zur Aufhebung auch der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-wahrung, weil sich die Anordnungen der Ma337regeln nicht voneinander trennen lassen. Das Landgericht hat die Annahme eines Hanges des Angeklagten im 4 - 4 - Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenso wie die Annahme der Gefahr der Be-gehung weiterer rechtswidriger Straftaten im Sinne des 247 64 StGB entschei-dend darauf gest374tzt, dass der Angeklagte, soweit es den Konsum von Amphe-taminen betrifft, nach seiner Haftentlassung r374ckf344llig geworden ist, was seine Willensschw344che belege (UA 36). 3. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Unterbringung des Angeklag-ten sowohl in einer Entziehungsanstalt als auch in der Sicherungsverwahrung anordnen, w344re f374r ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfol-ge der Vollstreckung (247 67 Abs. 1 StGB) kein Raum. 5 4. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur374ckzuverweisen. 6 Tepperwien Athing Richterin am Bundesgerichts- hof Solin-Stojanovi ist infolge Urlaubs gehindert zu unter- schreiben Tepperwien Ernemann Franke
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