BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 544 /1 2 vom 27. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 27. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilt worden ist (Fall II. 2 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesch e- hen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Freiheitsbera ubung und Bedrohung, wegen gefährlicher Körperverle t- zung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freig e- sprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Rüge der Verletzung de s Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten Ö . - D . hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts vom 19. Dezember 2012 keinen Erfolg. II. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körpe r- verletzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie w e- gen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3 der Urteilsgründe ) verurteilt hat, hat 1 2 3 4 - 4 - die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsb e- raubung und Bedrohung (Fall II. 2 der U rteilsgründe) kann indes nicht bestehen bleiben. a) Insoweit hat die Strafkammer im Wesentlichen folgende Feststellu n- gen getrof f en: Am 25. Juni 2011 gegen 14.30 Uhr wollte die Ehefrau des Angeklagten, die Geschädigte Ö . - D . , die Familienwo hnung verlassen, um sich mit ihrem neuen Lebensgefährten zu treffen, weshalb es zum wiederholten Male zu einem heftigen Streit mit de m Angeklagten kam, der sie zu einer Wiederau f- nahme der ehelichen Beziehung überreden wollte. Nachdem die Geschädigte sich geweigert hatte, die Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten aufzug e- ben, schloss der Angeklagte die Wohnungstür ab und nahm der Geschädigten ihren Wohnungsschlüssel sowie ihr Mobiltelefon ab, um sie so am Verlassen der Wohnung zu hindern. Er drohte ihr a n, sie nunmehr umzubringen, was die verängstigte Zeugin in dieser Situation auch glaubte, schleifte sie ins Woh n- zimmer und warf sie auf die Couch, auf der bereits ihr stark verängstigter, sechs Jahre alter Sohn saß . Wegen des unter II. 1 der Urteilsgründe festgestellten Vorfalls , bei dem der Angeklagte die Geschädigte mit Faustschlägen und Tritten gegen Oberkörper und Kopf derart misshandelt hatte, dass sie sich in stationäre Behandlung hatte begeben müssen, hatte sie nach wie vor große Angst vor ihm. Desha lb kam sie seiner Aufforderung nach, gegenüber ihrem Sohn die Schuld für die Beziehungsprobleme zwischen ihr und dem Angeklagten zu übernehmen und ihrem neuen Lebensgefährten mitzuteilen, dass man sich 5 6 7 - 5 - nicht mehr sehen werde; für das erforderliche Telefona t erhielt die Geschädigte vom Angeklagten kurzfristig ihr Mobiltelefon zurück. Möglichkeiten , Hilfe zu holen, bestanden während dieses Vorfalles nicht. Das im Schlafzimmer befin d- liche Festnetztelefon war für die Geschädigte nicht erreichbar, Hilfeschreie unterließ sie, weil sie unter anderem Angst vor weiteren Schlägen des Ang e- klagten hatte. Nunmehr zog der Angeklagte die Geschädigte ins Schlafzimmer und fo r- derte sie auf, sich zu entkleiden , während de r Sohn verängstigt im Wohnzimmer zurückblieb . Dem fo lgte die Geschädigte aus Angst vor dem Angeklagten; sie ging davon aus, dass dieser an ihrem Körper nach Spuren sexueller Handlu n- gen suchen wollte und möglicherweise vorhatte, sie zu verprügeln. Erst auf die Aufforderung hin, sich aufs Bett zu legen, erkan nte die Geschädigte, dass der Angeklagte beabsichtigte, nun gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen , sich jedoch dem Wunsch des Angeklagten aus Angst vor Schlägen. Dieser vol l- zog daraufhin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. b) Die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten erfü l- le die Voraussetzungen einer Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begegnet durchgreifende n rechtlichen Bedenken. aa) Das Landgericht ist zwar mit tragfähiger Begründung zu der Übe r- zeugung gelangt, dass sich die Geschädigte bei Beginn und während der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten objektiv in einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden hat. Auch die Annahme der Strafkammer, sie habe nur unter dem Eindruck ihres schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Angeklagten auf 8 9 10 - 6 - den ihr grundsätzlich möglichen Widerstand ve rzichtet, ist vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch werden im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen eines dahing e- henden Vorsatzes des Angeklagten nicht hinreichend belegt. bb) Der subje ktive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht ein ge willigt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widersta nd verzichtet (Senatsb e- schluss vom 8. November 2011 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, B e- schluss vom 12. November 2008 2 StR 474/08). Feststellungen dazu, ob der Angeklagte diese Umstände in seinen z u- mindest bedingten Vorsatz aufgenommen hat, hat da s Landgericht indes nicht getroffen. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, zu welchem Zei t- punkt innerhalb des sich länger hinziehenden Tatgeschehens der Angeklagte den Vorsatz fasste, mit der Geschädigten notfalls auch gegen deren Willen den Gesc hlechtsverkehr auszuüben. Vielmehr beschränkt sich das Urteil insoweit auf die Mitteilung, dass die Geschädigte dieses Vorhaben realisierte, als der Angeklagte sie aufforderte sich auf das Bett zu legen . 3. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Recht s- fehler nicht betroffen sind, kann der Senat sie aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. 11 12 13 - 7 - Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an: Auch frühere Drohungen kö nnen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, sodass im Einzelfall auch ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt, dies vom Opfer als Drohung empfunden wird und der Täter dies zumindest billigt ( vgl. Senatsb eschluss vom 20. März 2012 4 StR 561/11, StV 2012, 534, Tz. 14 ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177 Rn. 20 mN zur Rspr.; vgl. auch SSW - StGB/Wolters, § 177 Rn. 12). Sollte die neue Verhandlung daher ergeben, dass der Angeklagte seinen Tatvorsatz sp ä- testens zu dem Zeitpunkt fasste, als er die Zeugin ins Schlafzimmer zog, wird vor dem Hintergrund einer möglicherweise hi erin liegenden Gewaltanwendung bzw. des vorangegangenen Geschehens zu erwägen sein, ob der Angeklagte bereits die Voraussetzungen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erfüllt hat. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 14 15
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